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Date: Monday, 29 Apr 2013 10:28

Da ich derzeit in Berlin bin, konnte ich dort einige Veranstaltungen wahrnehmen, über die ich hiermit berichten möchte. Dabei ging es um einen Diskussionsabend mit Mike Masnick von Techdirt und Hugh McGuire, dem Gründer von PressBooks und LibriVox, zudem eine Roundtable Discussion mit dem Titel „The Future of Online Journalism – The View from Rural America“ in der amerikanischen Botschaft und das Transdisziplinäres Symposium „Doing Nerd. Dilettantisch Handeln, virtuos Abweichen, stoisch Heimsuchen!“ in der Heinrich-Böll-Stiftung. Ach ja und dann war da noch diese Skype-Konferenz zum Leistungsschutzrecht.

Skype-Konferenz mit Jochen Wegner

Ok, ich gebe zu, die erste Begegnung mit dem Leistungsschutzrecht in jüngster Zeit, war vom mir selbst induziert, aber dennoch nicht uninteressant. Jochen Wegner, der neue Chefredakteur von Zeit Online hatte, eine kurze Stellungnahme im Hausblog der Zeit veröffentlicht: „Bitte zitieren Sie uns gerne“. Als jemand der sich schon etwas Länger mit dem Leistungsschutzrecht befasst, irritierten mich die inhaltlichen Ungenauigkeiten und vom Text suggerierte Pflicht, die Zeit verlinken zu müssen, wenn man Textauszüge übernehmen möchte. Da ich meinen Unmut darüber kund tat und mit meiner Kritik nicht alleine stand, bot Jochen Wegner kurzerhand eine Skype-Konferenz an, die letzten Dienstag stattfand.

Mit von der Partie waren also Jochen Wegner, Karsten Lohmeyer und Stephan Goldmann von Lousy Pennies, Stefan Engeln von 1&1 und ich. Wegner stellte schnell klar, dass die Intension seines Textes etwa folgende sei: „Macht euch mal keine Gedanken, die Zeit verklagt euch schon nicht wegen des Leistungsschutzrechts“. Er richtet sich an all die Leser und Journalisten, die sich verunsichert an die Zeit gewandt hatten. Es ging darum ein Zeichen zu setzten, wie es auch schon die SZ und Spiegel Online gemacht hatten. Wie sich in der Diskussion herausstellte, bergen solche Texte im Allgemeinen die Gefahr, entweder juristisch unpräzise oder für den durchschnittlichen Leser unverständlich zu werden. Dennoch bin ich nach wie vor der Ansicht, es wäre ein Dienst am Leser, würde in derartigen Texten erklärt, was nach dem Zitatrecht heute möglich ist und eine Abgrenzung zudem, was gerade kein Zitat ist. Also etwa, wenn Textausschnitte von Algorithmen übernommen werden oder die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text fehlt.

Erfreulich ist allerdings die Form, in der sich Jochen Wegner der Kritik gestellt hat. Er hatte auch angedeutet, in ähnlicher Art zu anderen Themen Feedback von Interessierten einholen zu wollen.

Mike Masnick und Hugh McGuire in der Kunsthalle

Wieder eine Veranstaltung zum digitalen Wandel und zu der Frage: „Was passiert jetzt mit den Kreativen?“. Entweder war ich schon zu oft bei solchen Diskussionsrunden oder ich beschäftig mich schon zu lange mit dem Thema oder beides. Jedenfalls waren die genannten Beispiele, wie es für Kreative in Digitalien klappen kann, hinlänglich bekannt. Einziges Take Away, was ich mir selbst zusammengereimt habe: „Nach dem Tod des Autors kommt jetzt der Tod des Geschäftsmodells. Lang lebe das Geschäftsmodell!“ Die genannten Beispiele waren schlicht individuelle Lösungen für Einzelne, die schon beim Nächsten, nicht mehr funktionieren müssen. Tja, im letzten Jahrhundert konnte man als Verleger, Musikproduzent, Filmemacher etc. halt einfach das übliche Geschäftsmodell von der Stange nehmen.

Roundtable Discussion in der US Botschaft

Bill Bishop von Daily Yonder, einem stiftungsfinanzierten journalistischen Angebot, leitet hierzu die Diskussion ein. Er bezog sich auf gesellschaftliche Veränderungen seit den 60ern und deren Auswirkungen auf den Journalismus heute. Es ging um zunehmende Individualisierung mit Bezug auf Robert David Putnams „Bowling Alone“ auf der einen Seite und „Mega- Churches“ auf der anderen; dem gleichzeitigen Zweifel an Institutionen und Traditionen; dem Verschwinden von kleinen Geschäften und der zunehmenden Verbreitung von „Mega-Stores“ wie Walmart;  dem Wunsch, möglichst die eigene Meinung bestätigt zu bekommen; dem sich Einnisten in seiner Filter-Blase: „Hach, wie bequem hier!“. Schließlich ging es um die Frage, wie sich Öffentlichkeit herstellen lässt und wie sich das im Zeitalter des Internets auch finanzieren lässt.

Nach dieser vielschichtigen Einführung kam dann der Hammer. Den ersten Redebeitrag lieferte Florian Nehm von Springer und zeichnete eine rosige Zukunft, zu der das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beitragen würde. Er schien sehr davon überzeugt. Dem entgegnete ich, dass sich Ökonomen wie Prof. Dr. Justus Haucap bereits zweifelnd geäußert haben, ob überhaupt ein positiver Preis damit erzielbar sei. Denn die Verlage wollen ja gleichzeitig von Suchmaschinen und Aggregatoren deren Dienstleistung der Aufmerksamkeitszuführung kostenlos abgreifen.

Im Weiteren wurde noch diskutiert, ob Crowdfundig ein Ausweg aus der Misere der Finanzierung wäre. Was bezweifelt und auch hier als Lösung für Einzelne empfunden wurde. Kritisiert wurde die Einflussmöglichkeit der Verlage auf die Inhalte, obgleich die Diskutanten in der Meinung über die Notwendigkeit von Redaktionstätigkeit gespalten waren. Konsens hingegen herrschte über die Aufwertung der Bedeutung einzelner Journalisten und sowie von Lokalberichterstattung. Beides schaffe eine Nähe und ein Vertrauen, welches der Leser zunehmend suche. Zudem wurde die These widerholt, im Internet gäbe es unbegrenzt Werbefläche, was sich negativ auf die erzielbaren Preise auswirken soll.

Der letzten These möchte ich widersprechen (leider habe ich nicht schon Vorort meine Stimme dazu erhoben). Meiner Ansicht nach ist die Werbefläche in der Nähe von dem, was die Aufmerksamkeit der Leser bindet, immer noch begrenzt und damit wertvoller. Vor allem wenn das Beworbene und das im Fokus der Aufmerksamkeit Liegende praktisch identisch ist. Also kontextsensitive Werbung bei der Suche etwa. Zur These, wir würden uns gerne in unserer Filter-Bubble einnisten und nach der Bestätigung unseres Weltbilds suchen, sei auf eine Studie verwiesen, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: „Wer unsicher ist, fürchtet fremde Meinungen“. Einstellungsänderungen sind mit einem Kraftakt verbunden, da sie die eigne Identität in Frage stellen. Einfacher fällt es, zum eigenen Weltbild Widersprüchliches mittels selektiver Wahrnehmung auszublenden. Nur eine Minderheit sucht regelrecht nach Möglichkeiten eigene Vorurteile zu falsifizieren.

Doing Nerd in Heinrich-Böll-Stiftung

Diese Veranstaltung lieferte für mich sehr erfrischend neue Perspektiven (subjektiv und nicht chonologisch) auf die gesellschaftliche Entwicklung.

Den Auftakt machte der Soziologe Dr. Michael Makropoulos. Er ging in seiner Keynote auf das Phänomen der Massenkultur und stellte die Frage nach der Anschlussfähigkeit, die in seinen Augen durch Standardisierung erfolgen kann – durch weitreichend bekannte Codes. Wobei er auch auf das Problem der semantischen Überlagerung, die sich nur im jeweiligen Kontext auflösen lässt: „Kontext is King!“

Mit der Anschlussfähigkeit hatte ich mich in meinem Text „Katzenbilder sind der Kitt der Gesellschaft“ ebenfalls beschäftigt

Nicole Karafyllis lieferte als Philosophin noch interessante Aspekte zum Asperger-Syndrom. Welches ähnlich wie AHDS schon fast als schicke Modeerkrankung dargestellt wird, weil einige Symptome wie Sorgfalt, Genauigkeit und außerordentliche geistige Fähigkeiten bei gleichzeitiger sozialer Inkompetenz zu nehmend auf die Charakterisierung des Nerds passt. Der wiederum ist jetzt cool und als neuer gesellschaftlicher Leistungsträger auserkoren. Praktisch vom gesellschaftlichen Außenseiter hinzu einer „guten Partie“ gewandelt und enorm bemutterbar – im Sinne eines Rollmodel-Backlash.

Zu guter Letzt sei noch der Vortrag von Jörg Ossenkopp erwähnt, der auf Immanuel Kant als Nerd abzielte. Ossenkopp gelang es jedenfalls, die dem Nerdtum zugeschriebenen Attribute in der Persönlichkeit bei Kant hervorzuheben und führte dies wortreich aus.

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Author: "admin" Tags: "meine realität, 1&1, Aggregatoren, Ansc..."
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Date: Friday, 05 Apr 2013 11:55

Gestern hatte ich bei der Medienanstalt Berlin Brandenburg nachgefragt, was man dort vom Google-Hangout der Bundeskanzlerin hält. Der aktuell geltende Rundfunkstaatsvertrag reguliert u.a. Livestream-Angebote im Internet. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa redaktionelle Bearbeitung, Programm entlang eines Sendeplans oder etwa ob sich das Angebot an mindestens 500 potentielle gleichzeitige Nutzer richtet, als Rundfunk angesehen. Die Medienanstalten haben dafür einen Checkliste bereitgestellt, die näher auf den Sachverhalt eingeht. Da das Angebot der Bundesregierung einige der genannte Kriterien erfüllt, der Rundfunkvertrag aber gleichzeitig die Staatsferne von Rundfunkangeboten vorsieht, habe ich drei Fragen an die MABB gerichtet.

Die Antworten haben mich heute erreicht und sind hier nachzulesen:

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Der mabb liegt keine Anfrage vor.

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den RStV handelt, entscheidet nicht allein die mabb. Solche Fragen werden in der Zulassung für Kommission und Aufsicht behandelt, in der alle Landesmedienanstalten vertreten sind. Grundsätzlich gibt die mabb zu bedenken, dass solche Formate – wie es auch schon bei der Übertragung der Enquete-Kommision „Internet und digitale Gesellschaft“ mit dem 18. Sachverständigen der Fall war –auch in den Bereich einer partizipatorischen Öffentlichkeitsarbeit fallen können und nicht mit einem „Adenauerfernsehen“ vergangener Zeiten gleichgesetzt werden sollten.

Der derzeit geltende weite Rundfunkbegriff ist allerdings problematisch. Für Livesendungen und -übertragungen von Bloggern im Internet sind auf deren Antrag hin von anderen Medienanstalten Sendererlaubnisse ausgestellt worden, und dabei ist an das rundfunktypische Merkmal des Sendeplans geringe Anforderungen gestellt worden. Ob das nach dem geltenden Recht zwingend ist, bedarf der Diskussion. Wichtiger noch ist die rechtspolitische Frage: sollte die besondere Behandlung des Rundfunks nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen wirklich ein besonderer Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung ausgeübt wird?

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Ob es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann ohne die grundsätzliche Beratung der ZAK nicht beurteilt werden. Der Hinweis, dass es bereits in der Vergangenheit Live-Sendungen des Bundeskanzleramts gegeben hat, wird dort behandelt werden.

Zudem ist das Zulassungsverfahren ein abgestuftes Verfahren. Stellt die ZAK bei einem Anbieter fest, dass es sich um zulassungspflichtigen Rundfunk und nicht um ein Telemedienangebot handelt, dann muss entweder unverzüglich ein Lizenzantrag gestellt werden oder innerhalb von drei Monaten das Angebot so umgestaltet werden, dass es nicht mehr dem Rundfunk unterfällt. (§ 20 Absatz 2 Satz 2 RStV).

Auch wenn nicht abschließend beantwortet werden kann, ob die Bundesregierung mit dem Hangout rechtswidrig handelt, so freut es mich dennoch, dass die MABB so zeitnah geantwortet hat.

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Date: Thursday, 04 Apr 2013 12:09

Sehr geehrte Damen und Herren der Medienanstalt Berlin-Brandenburg,

wie der Webseite der Bundesregierung entnommen werden kann, ist für den 19. April 2013 ein Livestream mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel per Google-Hangout zum Thema Integration geplant. Wie eine Rücksprache mit dem zuständigen Chef vom Dienst ergab, sieht sich die Bundesregierung als Veranstalter verantwortlich. Dazu ergeben sich für mich letztlich drei Fragen, die ich nach jeweils kurzen Hinführungen hiermit an Sie richte.

Zu Frage 1)

Gemäß § 2 (1) bzw. (3) RStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages handelt es sich bei dem geplanten Angebot der Bundesregierung um Rundfunk.

Bezüglich eines für den 28.09.2012 geplantes Google-Hangouts hatte Hannes Schleeh die Genehmigung durch die für ihn zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien beantragt. Diese hatte auf Grundlage von § 30 BayMG (was § 45 MStV entsprechen sollte) das Rundfunkereignis unter der Auflage, „uns [der BLM] im Anschluss an diese einmalige Veranstaltung über die Resonanz, die Akzeptanz, die technischen Gegebenheit und ihrer Erfahrung mit dem Hangout zu informieren“.

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Zu Frage 2)

Ferner ist dem MStV unter § 27 (3) zu entnehmen, dass „Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen keine Sendeerlaubnis erhalten [können].“

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Zu Frage 3)

Wie der CvD der Bundesregierung mir telefonisch mitteilte, wurde bereits Veranstaltungen per Livestream durchgeführt (gesendet aus Heidelberg oder gesendet aus Erfurt). Laut § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 RStV handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet.

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

[Update: 17:30]

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat sich per Pressemitteilung dazu geäußert:

Die Medienanstalten sind dennoch gehalten, das geltende Recht anzuwenden, und sie stimmen sich bei der Bewertung konkreter Fälle ab. Eine abschließende Aussage der mabb zu dem geplanten Vorhaben der Bundeskanzlerin kann es deshalb derzeit nicht geben. Pressemitteilung der MABB

Man kann also nichts, solange man sich nicht mit den anderen Medienanstalten abgestimmt hat. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten bespricht unter anderem derartig Themen. Ob zum 16. April, dem nächsten Termin, das Hangout der Kanzlerin diskutiert wird, ist allerdings noch unklar.

 

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, B..."
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Date: Thursday, 21 Mar 2013 12:01

Sehr geehrter Herr Staschöfsky, sehr geehrte Frau Pasquay, sehr geehrter Herr Fuhrmann,

Am 22.02.2013 hatte mir Ihr Verband, durch Anja Pasquay, die Beantwortung einer Frage zum Leistungsschutzrecht zugesichert. Diese habe ich am 24.02.2013 veröffentlicht und übermittelt. Am 25.02.2013 habe ich sie noch einmal, auf Nachfrage von Anja Pasquay, explizit in eine an sie verfasste Email übermittelt. Trotz mehrfachen Nachfragens habe ich bisher keine Antwort erhalten.

Zur Erinnerung noch einmal die Frage:

Wie stellen sich die Verlage die Transitionsphase bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts unter Berücksichtigung der Transaktionskosten bei kleinen Verlagen, kleinen Suchmaschinen und kleinen Aggregatoren vor und inwiefern kann dabei gewährleistet werden, dass das Leisungsschutzrecht nicht innovationshemmend wirkt?

Da aber für kleine Verlage massive Nachteile aus dem Leistungsschutzrecht zu erwarten sind, ist es ein Geringschätzung kleiner Mitglieder, keine Folgenabschätzung für diese zu treffen. Es ist schon bezeichnend, wie ausgerechnet die großen Verlage, die längst abseits des Journalismus verdienen, am lautesten nach einem Leistungsschutzrecht schreien.

Der BDZV konnte bisher nicht beantworten, warum eine große Suchmaschine überhaupt mit einem kleinen Verlag verhandeln sollte, warum ein kleiner Verlag dabei einen positiven Preis für eine Lizenz erzielen sollte. Prof. Dr. Justus Haucap hat auf dieses Problem in seinem Gutachten für den BDI hingewiesen. Hat der BDZV seine Mitglieder auf dieses Problem hingewiesen?

Es ist ja nicht so, als wäre dieses Problem völlig aus der Luft gegriffen. Das Geschäftsmodell der Gelben Seiten basiert seit Jahrzehnten genau darauf – ohne rechtlichen Anspruch als Gewerbetreibender gelistet zu werden. Google hat bereits für den Shopping Bereich auf Paid Inclusion umgestellt. Dabei müssen Händler dafür bezahlen, im Shopping Bereich gelistet zu werden. Die Suchmaschine faroo.com hat ebenso angekündigt eine Gebühr für die Indizierung erheben zu wollen, so ein Verlag nach Geld für ein Leistungsschutzrecht verlangt.

Die Grafschafter Nachrichten und der Donau Kurier haben als klassische Verlage längst erkannt, welche Nachteile für sie als kleine Verlage aus dem Leistungsschutzrecht erwachsen. Daher ist es schon verwunderlich wie der BDZV als Handlanger von Springer und Burda agiert und die kleinen Verlage sehenden Auges ins Messer laufen lässt.

Wenn ich bis morgen 13:37 Uhr keine Stellungnahme erhalte, muss ich annehmen, dass dies nicht nur sehenden Auges sondern mit Absicht erfolgt. Woraus die Frage resultiert, warum man als kleiner Verlag Mitglied beim BDZV ist, wenn dieser eben nicht die Interessen der kleinen Verlage vertritt.

P.S.: Im Übrigen möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass dieser Text zahlreichen Mitgliedern des BDZV vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Author: "admin" Tags: "der presseschauer fragt nach, politikerv..."
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Date: Thursday, 14 Mar 2013 20:24

Nun hatte Robert Basic an diverse Verlage Anfragen gestellt, wie sie es denn nun mit dem Leistungsschutzrecht halten. Basic wollte von Verlagen wissen, „Wie man denn zu dem Zitatrecht und Zitaten der Blogger stehen würde, die sich auf die jeweiligen Medienquellen beziehen.“. Er stellt damit schon die völlig falsche Frage und liefert Christoph Keese eine Steilvorlage, altbekannte Beschwichtigungen auszubreiten.

Warum zur Hölle will Basic wissen, wie es um das Zitatrecht steht, wenn es doch eigentlich um das Leistungsschutzrecht gehen sollte?

Das Zitatrecht wird im Leistungsschutzrecht ja genau als Schranke genannt. Insofern wäre es viel interessanter zu erfahren, wie Verlage mit Teilen von Verlagsinhalten umgehen, die nicht unter das Urheberrecht fallen, weil die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, aber sehr wohl dem Leistungsschutzrecht unterliegen würden. Um mal ein konkretes Beispiel zu nennen, sei auf das offensichtlich gewerbliche Bildblog verwiesen. Dieses Blog führt, wie andere Blogs auch eine Kategorie, die im Wesentlichen als Presseschau fungiert.

2. “Über unser Fernsehen”
(scharnigg.de)
Max Scharnigg denkt nach über das Fernsehen in Deutschland: “Es wird unseren Kindern höchst kurios vorkommen, dass es mal üblich war, in einer Papierzeitschrift nachzulesen, wann ein Film gezeigt wurde und die Tagesabläufe fortan diesem fixen Termin unterzuordnen.” Bildblog

Es ist höchst fraglich, ob diese Form der Nutzungshandlung vom Zitatrecht gedeckt ist. Nach bisherigem Recht ist die Nutzungshandlung dennoch unstrittig, da die dort verwendeten Teile aus Presseerzeugnissen wohl nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen dürften. Andererseits würde diese Nutzungshandlung dem Leistungsschutzrecht unterfallen.

Es gibt noch einen anderen Punkt, bei dem ich Blogger vom Leistungsschutzrecht betroffen sehe. Dies wäre für mich gegeben, wenn ein Blogpost durch ein legales Zitat mit Leistungsschutzrechtsansprüchen infiziert würde. Das würde meines Erachtens auch die Wikipedia treffen, da Verlage mit dem Verbotsrecht die ausschließliche Möglichkeit gegeben würde – große Unbekannte in der Auslegung von „kleinsten Teilen“ – die Verbreitung von Teilen Presseinhalten zu unterbinden.

Pressefreiheit

In der Abbildung habe ich beispielhaft den Teil eines Presseerzeugnisses hervorgehoben, für den Gerichte klären dürfen, ob hierfür das Leistungsschutzrecht gilt oder eben nicht. Im Zweifel müssten Suchmaschinen und Aggregatoren sicherstellen, dass sie mit dem erzeugten Snippet kein Zitat aus einem Presseerzeugnis treffen.

Basic hat sich offenbar zu wenig mit dem Leistungsschutzrecht auseinandergesetzt, um zu dem Schluss zu kommen „Nein, es betrifft uns nicht.“ Blogger, die sich aufgrund dessen, was Robert Basic schreibt, in Sicherheit wiegen, sollten sich zumindest nicht über die negativen Auswirkungen des Leistungsschutzrechts wundern.

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, B..."
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Date: Monday, 25 Feb 2013 21:58

Sehr geehrter Herr Krings,

nachdem Sie offenbar nicht in der Lage sind, die Verfassungskonformität des Leistungsschutzrechts für Presseverleger nachzuweisen, kann ihre Äußerung in der FAZ nur als Lobby-Propaganda ad acta gelegt werden. International lacht man bereits über Deutschland und seine innovationsfeindliche Gesetzgebung. Man hinterfragt unser Land diesbezüglich.

Nachdem Sebastian Blumenthal im Unterausschuss neue Medien festgestellt hat, dass die Verfassungswidrigkeit des Leistungsschutzrecht für Presseverleger allgemein bekannt sei, unterstellt Blumenthal Ihnen damit gewissermaßen die Befürwortung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Es wäre nicht die erste Befürwortung eines verfassungswidrigen Gesetzes, durch Sie. Aber Sie hatten schon dafür gesorgt, dass solche verfassungswidrige Gesetze durch ihr Zutun demokratische Hürden passieren konnten.

Werden Sie kommenden Freitag diesem verfassungsfeindlichen Gesetz zustimmen oder stellen Sie die Verfassung weiterhin in Frage?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Date: Sunday, 24 Feb 2013 16:33

Sehr geehrter Herr Krings, sehr geehrter Herr Kauder,

nachdem das Bundeserfassungsgericht Ihnen, Herr Krings, erst letztes Jahr Ihre Ansichten zum Grundgesetz um die Ohren gehauen hat, frage ich mich ernsthaft, ob der Aussagekraft Ihrer Stellungnahme gegenüber der FAZ.

Was können Sie dem Gutachten von Prof. Dr. Alexander Blankenagel und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr inhaltlich und konkret entgegnen?

Für den Fall, dass Sie, Herr Krings, keine Antworten darauf geben sollten, kann ich Ihre Aussagen zum Leistungsschutzrecht nicht mehr ernst nehmen und ich würde jedem abraten dies zu tun. Falls Medien dies in diesem Zusammenhang dennoch tun sollten, disqualifiziert sich der transportierte Inhalt automatisch als lobbyistische Propaganda.

@Siegfried Kauder: wenn Günter Krings behauptet, „Die Union steht weiterhin voll hinter dem Leistungsschutzrecht“ wäre dies wohl nur richtig, wenn Sie nicht mehr Mitglied dieser Regierungsfraktion sind. Ist das der Fall oder behauptet Günter Krings die Unwahrheit?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

 

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Date: Sunday, 24 Feb 2013 09:16

Sehr geehrte Frau Pasquay,

vielen Dank für das Gespräch letzten Freitag und die Zusage mir eine Frage zum Leistungsschutzrecht beantworten zu wollen.
Hier die Frage:

Wie stellen sich die Verlage die Transitionsphase bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts unter Berücksichtigung der Transaktionskosten bei kleinen Verlagen, kleinen Suchmaschinen und kleinen Aggregatoren vor und inwiefern kann dabei gewährleistet werden, dass das Leisungsschutzrecht nicht innovationshemmend wirkt?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Author: "admin" Tags: "der presseschauer fragt nach, medienkrit..."
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Date: Tuesday, 19 Feb 2013 13:05

Philipp Klöckner hat offenbar ein Problem damit, meinen Kommentar freizuschalten (inzwischen hatte er bereits Kommentare mit höher ID freigeschaltet – ist wohl im Spam-Ordner gelandet). Er hat einen Text geschrieben, in dem er sich an dem Vergleich abarbeitet, Google würde wie ein Taxi einem Restaurant den Verlagen Besucher zuführen.

Auch wenn mich der Pressesprecher des österreichischen Verlegerverbands VÖZ fälschlicherweise als Google Fanboy bezeichnet, muss ich ihm in Teilen Recht geben.

Der Vergleich hinkt, wie das Vergleiche so tun. Das war es aber auch schon fast. Christoph Keese meint Klöckner würde den Vergleich konsequent bis zum Ende durchspielen. Ich meine, er irrt rum und verbreitet dabei noch Unwahrheiten.

„Was der Taxifahrer nicht machen wird sind Umwege über den Potsdamer Platz, damit ich noch die neue Sony-Reklame sehe oder eine Rundfahrt um das Motel One, weil mir das ja besser gefallen könnte und er dafür auch Geld bekommt. [...] Er bringt mich von A nach B und bekommt dafür Geld. That’s it.“ Philipp Klöckner

Es ist schlicht falsch, zu behaupten, Google würde nicht direkt von A nach B fahren! Wenn man genau angeben kann, wo man hin möchte. Dazu muss man nur in den Einstellungen Google Instant ausschalten und nach Eingabe des Reiseziels „auf gut Glück!“ fahren – ganz ohne Werbung. Nur kann der Benutzer eben in der Regel nicht sein genaues Ziel angeben und benötigt gerade dann Informationshäppchen um sich in der Trefferliste zu orientieren.

„Das schlimme aber ist, und darüber sollten sich alle “Restaurantbetreiber” Gedanken machen, dass der Google Taxifahrer immer häufiger einfach nur bis vor die Tür des Restaurants fahren würde, um das Essen aus der Küche zu klauen und den Fahrgast bereits im Taxi abzuspeisen.“ Philipp Klöckner

Dass versucht Google die Leistung anderer zu substituieren und Google ein massives Interesse daran hat sein eigenes Angebot auszuweiten, trifft durchaus zu. Die Leistung kann vor allem dann gut substituiert werden, wenn nur ein kleines Informationshäppchen vom Nutzer benötigt wird. Etwa wenn man schnell wissen möchte wie das Wetter wird, das Ergebnis einer mathematischen Gleichung oder vielleicht das Geburtsdatum eines Schauspielers.

Nur was die Verleger angeht, ist die Geschichte mit dem Servieren des Informationshäppchens im Taxi ja genau von diesen gewollt. Im Übrigen substituieren sie selbst die Leistung anderer, wenn sie etwa nacherzählen was im Fernsehen zu sehen war, wenn sie zusammenfassen was in Büchern steht und wenn sie einfach aus der Wikipedia oder aus anderen Zeitungen abschreiben. Damit schöpfen die Verleger genauso Aufmerksamkeiten von anderen ab.

Dennoch darf man nicht vergessen, dass mehrseitige Märkte die Möglichkeit bieten, die Finanzierung durch die unterschiedlichen Gruppen jederzeit neu zu justieren. Momentan ist die Google-Suche für Nutzer und Anbietern von Inhalten Entgelt frei, zahlen müssen lediglich Werbetreibende. Nun gibt es einerseits Signale von Inhalteanbietern für eine bessere Positionierung bezahlen zu wollen – anders lässt sich der ganze SEO-Quatsch nicht erklären. Und andererseits hat Google selbst schon eine Verschiebung seines Geschäftsmodells angedeutet, indem sie Paid Inclusion für das Shopping Modul eingeführt haben.

Wenn die Verleger jetzt par force auf die Einführung eines Leistungsschutzrechtes drängen, unterstützen sie damit Google, sein Geschäftsmodell dahingehend umzubauen. Im Übrigen würde es sich dann dem Geschäftsmodell der Gelben Seiten annähern. Hier besteht gleichfalls auch kein Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Standardeintrag. Mit dem Leistungsschutzrecht wird zudem die Vormachtstellung die Google hat zementiert.

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, meine realität, Gelben Se..."
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Date: Friday, 15 Feb 2013 10:54

Sehr Herr Professor Thomas Dreiskämper,

Da der Jurist und Professor Dr. Thomas Elbel mich gebeten hatte, Ihre wissenschaftliche Publikation zu Externen Effekten zu lesen, folgte ich seiner Aufforderung. Hierbei stieß ich auf einen Widerspruch in dieser Arbeit, der mich irritiert und zu dem ich mir eine Stellungnahme von Ihnen wünsche. Ebenso möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bei Werbung negative Externe Effekte beim Konsumenten entstehen, die eine ökonomische Relevanz haben.

Ab Seite 8 zählen Sie verschieden Bedingungen für ein Marktversagen auf.

„Der Markt erreicht dieses effiziente (bestmögliche) Ergebnis aber nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: […]“

unter anderem:

„Keine Informationsungleichgewichte:
Jeder Marktteilnehmer ist vollständig informiert. Niemand verfügt über einen Informationsvorsprung, der zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden könnte.“

Sie stellen dann fest:

„Ist mindestens eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt oder erheblich verletzt, wird der Markt versagen und kein effizientes Ergebnis produzieren.“

Das ist nichts anderes als die Forderung der Ubiquität von Information zu den Kosten von exakt null. Wäre dem nicht so, könnte ein Marktteilnehmer den Informationsvorsprung zum eigenen Vorteil ausnutzen, was Ihrer Meinung nach zum Marktversagen führt.

Unter 8.2.2 gehen Sie dann auf die „bedingte Marktfähigkeit von redaktionellem Content“ ein.

„Ist eine Information erst einmal veröffentlicht, verliert sie nicht nur ihren ökonomischen Wert, sondern darüber hinaus auch ihre Steuerbarkeit. Jeder Rezipient kann die Information problemlos und ohne daran gehindert werden zu können, weiterverbreiten. Das Ausschlussprinzip kann nicht oder nur sehr begrenzt durchgesetzt werden.“

Damit entsteht ein Widerspruch, weil das Ausschlussprinzip und der ökonomische Wert, den Sie hier der Information beimessen, Ihren Bedingungen für ein Marktversagen genügt.

Können Sie diesen Widerspruch auflösen?

Negative Externe Effekte bei Werbung:

Unter 8.2.1. ist die „vollständige Marktfähigkeit von Werbebotschaften“ Gegenstand Ihrer Ausführung.

„Dennoch können Externe Effekte ausgemacht werden, wenn der Betrachtungshorizont auf die Konsumenten erweitert wird. Die Transaktion selbst involviert den Intermediär (Mediendienstleister) und den Auftraggeber (Werbetreibenden), die Wirkung der Rezeption betrifft allerdings den Konsumenten. Da die Untersuchung der Wirkung von Inhalten auf Rezipienten etc. aber das Interessensgebiet der Ökonomie verlassen, soll dieses Themenfeld hier auch nicht weiter bearbeitet werden. Aus Sicht der Kommunikationswissenschaften oder der Soziologie ist der Externe Effekt immer eine medienimmanente Eigenschaft.“

Sie ignorieren damit sämtliche Kosten, die beim Konsumenten entstehen. Dabei verteuert Werbung die Produkte, steigert die Kosten bei Datenorientierten Internettarifen und steigert den Energieverbrauch beim Konsumenten – um nur mal ein paar zu nennen (hier ausführlicher).

Ebenso widerspricht Prof. Justus Haucap in seinem Gutachten zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger Ihrer Position und belegt damit eine Relevanz dieser negativen Externen Effekte für das Interessensgebiet der Ökonomie:

„Ein Anstieg der Werbevolumen auf einer Webseite ist wie eine implizite Preiserhöhung zu verstehen, da sich der Nutzen der Rezipienten entsprechend verringert.“, Seite 14

Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie meiner Bitte um eine Stellungnahme nachkommen könnten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Author: "admin" Tags: "der presseschauer fragt nach, meine real..."
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Date: Monday, 28 Jan 2013 08:09

„Die Verlegerverbände BDZV und VDZ haben eine Informationsbroschüre zum Leistungsschutzrecht heraus gebracht, die in diesen Tagen an alle Bundestagsabgeordneten und Landesregierungen geschickt wird.“, Quelle: Internet

Hier eine Replik auf die Broschüre:

1. Warum muss Verlagen ein Leistungsschutzrecht zustehen?

„Zugleich war es aber für Dritte nie einfacher als heute, die Leistungen der Verlage gewerblich auszunutzen. Das macht Investitionen in Journalismus zunehmend unattraktiv. Das bisherige Recht hat sich als ungeeignet erwiesen, die Investitionen von Verlagen zu schützen. Mit dem Leistungsschutzrecht kann diese Lücke geschlossen werden.“

Schon heute steht den Presseverlagen als Datenbankhersteller ein Leistungsschutzrecht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, die Übernahme „splitterhafte Kleinbestandteile“ von Presseerzeugnissen wird „die Benutzung der Datenbank dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Im Umkehrschluss werden nach der Argumentation des BGHs die Rechte der Presseverleger dann verletzt, wenn die Übernahme der Snippets die Nutzung ihres Angebots ersetzt, was die Verleger jetzt behaupten.

2. Worin besteht eigentlich die Leistungen von Verlagen?

„Ohne Verlage wären alle Journalisten Blogger.“

Journalisten sind ohne Verleger immer noch Journalisten. Die Verleger tuen (fälschlich) so, als steuerten sie selbst und nicht etwa Journalisten die „Qualität“ zum „Qualitätsjournalismus“ bei. Aber durch diese steile These wird die Frage aufgeworfen: was versteht man unter einem Verlag? Inwiefern kann man Unternehmen, die man klassischer Weise als Verlag ansieht und sich zunehmend in Geschäftsbereichen fern dem Journalismus betätigen, noch als Verlage ansehen? Oder anders herumgefragt: wie viel Journalismus muss ein Unternehmen betreiben, um als Verlag zu gelten? Ist Red Bull ein Verlag?

„Verlage und Journalisten leben in einer Symbiose, ohne wirtschaftlich gesunde Verlage gäbe es zwangsläufig weniger professionelle Journalisten. Und damit weniger Menschen, die durch ihre Recherchen, Fotos und Texte zu einer lebendigen Demokratie beitragen.“

Von einer Symbiose kann insofern nicht die Rede sein, da Journalisten von Verlagen abhängig sind. Das erklärt auch die einseitige Berichterstattung bei Themen, die die Verlage selbst betreffen. Sei es etwa beim Leistungsschutzrecht oder eben dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk. Was die Verlage hier zur Demokratie beitragen ist schlicht Propaganda. Ein Interessenkonflikt macht auch nicht vor Verlagen halt. Frank Schirrmacher schrieb dazu passend: „Wir freuen uns schon, wenn Apple über die Arbeitsbedingungen in China berichtet oder Coca-Cola über die Segnungen der Globalisierung.“

3. Werden Verlage im Internet-Zeitalter eigentlich noch gebraucht?

„Erst recht in Zeiten, in denen im Internet offenkundige Falschinformationen und Verleumdungen kursieren, brauchen wir Journalisten und Verlage, die sortieren und bewerten, gewichten und kommentieren, erklären und analysieren und Verantwortung für das übernehmen, was sie tun.“

An der Verbreitung von Falschinformationen und Verleumdungen sind Verlage nicht unbeteiligt. Das Bildblog dokumentiert diese Qualität des Journalismus seit Jahren. Die „Selbstverpflichtung auf ethische Standards wie den Pressekodex“ ist ein hohler Witz. Solange der Presserat nur „Du, Du, Du!“ sagen kann und keine empfindlichen Geldstrafen damit verbunden sind, gibt es doch keinen Anreiz sich daran zu halten.

4. Ist das bestehende Urheberrecht nicht schon ausreichend?

„Allerdings haben Verlage bisher kein eigenes Schutzrecht.“

Diese Aussage ist falsch (vgl. 1). Der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ des Deutschen Anwaltsvereins führt das auch in seiner Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus: „So können sich Presseverleger auf das Recht des Datenbankherstellers, ggf. auch (aus abgeleitetem Recht der jeweiligen Urheber) auf den Schutz des Sammelwerks (§ 4 Abs. 1 UrhG) und des Datenbankwerks gem. § 4 Abs. 2 UrhG berufen.“

„Journalisten aller ihrer Rechte zu entkleiden kann aber nicht Ziel der Politik sein.“

Man muss sich vor Augen halten, dass ein Verlag über alle nötigen Rechte zur Rechtsdurchsetzung verfügt, wenn er den angestellten Journalisten nach Tarif bezahlt. Nur haben die Verlage immer weniger Interesse daran, Journalisten nach Tarif zu bezahlen. Da werden dann auch schon mal aus Kostengründen nach Tarif bezahlte Mitarbeiter vor die Tür gesetzt. Man muss sich auch fragen, ob freiberufliche Journalisten für im Schnitt zwei- bis dreitausend Euro mehr im Monat nicht liebend gern die nötigen Rechte abtreten würden? Ein Auszubildender bekommt nach Tarifvertrag im 2. Lehrjahr mit 2065 € schon fast so viel wie ein freier Journalist mit 2150 € im Durchschnitt. Das Leistungsschutzrecht begünstigt eben jene Verleger, die mit Vorliebe Total-Buy-Out Verträge abschliessen.

5. Sind Verlage überhaupt mit anderen Werkmittlern zu vergleichen?

„Dritte können die Investitionen der Verlage leicht kopieren und gewerblich verwerten. Daher benötigen Verlage ähnlichen Schutz wie andere Werkmittler.“

Tag eine Tag aus kann man in Publikationen der Verlage nachlesen, was tags zuvor im Fernsehen lief. Nach der Logik der Verlage bedienen sie sich einer Leistung einer Investition eines Fernsehsenders und verwerten das gewerblich. Weder fragen die Verlage noch bezahlen die Verlage dafür und das ist auch gut so. Sie erbringen ja dabei eine eigene Leistung. Genau wie Suchmaschinen und Aggregatoren ebenfalls eine eigene Leistung erbringen.

6. Geht ein Leistungsschutzrecht auf Kosten der Journalisten?

„Nein, Journalisten (und auch Blogger) können keinen Schaden durch das Recht erleiden. […]Der Gesetzentwurf untersagt ausdrücklich, die neue Regel gegen die Journalisten in Stellung zu bringen.“

In § 87g (3) steht, das Leistungsschutzrecht könne nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden. Nur ergibt sich automatisch ein Nachteil für den Urheber, wenn dieser Auffindbarkeit und Aggregation wünscht, der Verleger sich aber nicht mit den entsprechenden Anbietern einigen kann oder möchte.

7. Warum dreht sich die Debatte um Suchmaschinen und Aggregatoren?

„Die deutschen Verlage bekennen sich ausdrücklich zu Suche und Aggregation. Allerdings fordern sie ein eigenes Leistungsschutzrecht, das sie in die Lage versetzt, über die gewerbliche Weiterverwertung ihrer Leistung durch Dritte zu entscheiden.“

Suchmaschinenoptimierung und Aggregatorenmanipulation belegen, dass Verlage die Leistung der Dienste gerne gewerblich nutzen. Sollte dann Suchmaschinen und Aggregatoren nicht auch ein Schutzanspruch zustehen, wenn man Verlagen aus diesem Grund ein solches Recht schafft? Die gewerbliche Weiterverwertung einer Leistung durch Dritte rechtfertig noch lange keinen Eingriff in den Markt durch die Schaffung eines neuen Monopolrechts wie einem Leistungsschutzrecht.

„Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: Sie sind für freie Links, auch Überschriften können frei verwendet werden. Doch das Kopieren von Textauszügen oder ganzer Beiträge sollte nicht ohne vorheriges Nachfragen beim Verlag möglich sein.“

Nach dem Gesetzentwurf könne die Überschriften nicht frei verwendet werden, weil sie ein Teil eines Presseerzeugnisses sind, das dem Leistungsschutzrecht unterfällt. Wie frei Links noch sind, wenn sie Überschriften enthalten, möchte die Bundesregierung dann durch Gerichte klären lassen und erzeugt damit eine massive Rechtsunsicherheit.

8. Warum freuen sich Verlage nicht über den Traffic, den andere auf ihre Seiten bringen?

„Auch Nachrichtenüberblicke mit Kurzauszügen aus Artikeln („Snippets“) richten Schaden an, wenn sie die Leser von den Verlagsseiten fernhalten.“

Wie schon erwähnt (vgl. 1), unterfällt nach der Argumentation des BGHs dieser Grund dem Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller.

Zudem wird dadurch die von den Verlagen gängige Praxis, Recherche- und Analyseergebnisse anderer Verlage mit eigenen Worten nachzuerzählen, in Frage gestellt. Auch wenn die Verlage durch die Übernahme rechtmäßig handeln, werden die originären Erzeuger der Inhalte weder gefragt noch für diese Leistung entlohnt. Ein Leistungsschutzrecht würde daran nichts ändern. Zudem rühmen sich Publikationen, sie wären die am häufigsten Zitierten.

9. Können sich die Verlage mit Robots.txt nicht selbst schützen?

„Auslistung wäre Einschränkung der Meinungsvielfalt im Netz. […] Eine Auslistung durch Robots.txt ist weder im Interesse der Verleger noch der Leser, da sie den Journalismus und die Meinungsvielfalt im Netz schrumpfen ließe. Die meisten Verlage wählen daher die kostenlose Aggregation, auch wenn sie damit einen Freibrief für nahezu jede Form der Kopie ausstellen. Um sich aus diesem unfairen Dilemma zu befreien, fordern Verlage auf der ganzen Welt seit fast einem Jahrzehnt die Weiterentwicklung von Robots.txt zu einer vollwertigen Rechtesprache.“

Nachdem Urteil des BGHs zu Thumbnails muss sich der Rechteinhaber entscheiden, ob er gefunden werden möchte oder seine Inhalte schützt. Das Dilemma der Verlage besteht nicht in der behaupteten Schutzlosigkeit, sondern in dem Wunsch die Leistung „Aufmerksamkeit zugeführt zu bekommen“ ohne Bezahlung des Dienstleisters nutzen zu können und sich für die Nutzung der Leistung bezahlen zu lassen. Eine Leistung die sich Verlage übrigens selbst bezahlen lassen. Der ehemalige Vorsitzender der Monopolkommission, Justus Haucap, hält hierzu Zahlungsforderungen von Aggregatoren und Suchmaschinen für denkbar.

10. Bedroht ein Leistungsschutzrecht die freie Suche und Information im Netz?

„Auch ist kein Verlag gezwungen, das Leistungsschutzrecht für sich geltend zu machen. Falls er sich dafür entscheidet, nimmt die Menge der Information nicht ab, denn seine Originalseite steht ja weiter im Netz, und man kann auch weiter nach ihr suchen.“

Ein Verlag ist auch nicht gezwungen eine Bezahlschranke aufzustellen. Aber bei so austauschbaren Artikeln wie Nachrichten ist es schwierig für Geld zu verlangen, wenn schon der nächste Verleger meint, sie ohne Entgelte anbieten zu müssen. Mit dem Leistungsschutzrecht wird dieses Dilemma noch um eine Dimension erweitert. Ob man mit Suchmaschinen danach weiter suchen kann, ist fraglich. Die richterliche Klärung, inwieweit Links, die Überschriften enthalten, frei genutzt werden können, steht noch aus (vgl. 7).

11. Verhindert ein Leistungsschutzrecht Innovation und Firmengründungen?

„Nennenswerte Investitionen in Konkurrenzprodukte gibt es nicht, da die technischen und wirtschaftlichen Hürden nahezu unüberwindbar sind. Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht resultiert hieraus ein beträchtlicher Schaden für die Gesellschaft: Sie würde profitieren, wenn es mehr Wettbewerb unter Suchmaschinen gäbe.“

Erstaunlich, nach Ansicht von VDZ und BDZV sind mehrere Milliarden, die Microsoft in Bing gesteckt hat, keine nennenswerte Investition. Gleichzeitig ignoriert man die Stärkung von Google, da die Eintrittsbarriere zum Suchmaschinenmarkt durch das Leistungsschutzrecht erhöht wird. Schließlich kommen zu den nahezu unüberwindbaren „technischen und wirtschaftlichen Hürden“ noch die Kosten für das Leistungsschutzrecht hinzu. Damit werden neuen Herausforderern wie DuckDuckGo, der im Gegensatz zu den Verlagen wirklich an Datenschutz interessiert ist, unnötig Steine in den Weg gelegt.

12. Tun die Verlage genug, um ihre Geschäftsmodelle zu modernisieren?

„Vielfältige redaktionelle Online-Angebote wurden von den Verlagen genauso entwickelt wie innovative neue Dienste – zum Beispiel Bündelangebote von Print und Online, Vergleichs- und Bewertungsportale, Partnerbörsen, Rubrikportale, Branchenführer, Digitalkonferenzen und vieles mehr.“

Die Entbündelung des Produkts Zeitung hat zu einer Abkoppelung und Konzentration von Inhalten geführt, die früher viele Zeitungen mitfinanzierten. Hatten früher die meisten Zeitungen ihre eigenen Stellenanzeigen, Partnervermittlungsseiten und Kleinanzeigen, so gibt es für das jeweilige Bedürfnis vielleicht ein Hand voll Angebote. Diese Angebote sind zu dem nicht zwangsläufig in der Hand von Verlagen. Bedürfnisse die früher vielen Verlagen genutzt haben, nutzen heute Wenigen. Das ist in der Tat eine Innovation – eine, die die Medienkonzentration fördert.

13. Warum sollte der Gesetzgeber eingreifen?

„Auch im Internet muss es Regeln geben. Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, in funktionierende Märkte einzugreifen oder einzelne Marktteilnehmer zu bevorzugen. Darum geht es aber beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht.“

Der Gesetzgeber bevorzugt allerdings mit einem Gesetz ohne Legitimation einzelne Marktteilnehmer. Der BGH sieht dafür ein Marktversagen, also ein Ausbleiben der Leistungserbringung, als Voraussetzung an. Da dies für den Journalismus nicht erkennbar ist, werden die Presseverlage bevorzugt.

14. Sollte es eine Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts durch eine Verwertungsgesellschaft geben?

„Der Gesetzgeber wird eine sinnvolle Abwägung der Argumente vornehmen – und die Verlage werden mit jeder Lösung leben können.“

Mit Verwertungsgesellschaft rennen die Verlage in die GEMA/Youtube-Problematik. Ohne Verwertungsgesellschaft wird das Leistungsschutzrecht zu einem Reichweitennachteil für Verlage, die auf dieses Recht pochen.

15. Isoliert sich Deutschland international durch ein Leistungsschutzrecht?

„…auch in Frankreich, Portugal, Italien, Polen und der Schweiz haben die Verleger offiziell ein Leistungsschutzrecht gefordert. Frankreichs Präsident François Hollande hat nach einem Treffen mit Google sogar öffentlich ein Ultimatum gesetzt und ein Leistungsschutzrecht angekündigt, falls das Unternehmen keine einvernehmliche Lösung mit den Verlagen findet. In Belgien haben Verlage in einem jahrelangen Gerichtsverfahren einen Vergleich erstritten.“

Es hat Christoph Keese, dem Erfinder des Leistungsschutzrechts für Presseverlage, wohl nicht gereicht, seinem Verlag diesen Floh ins Ohr zusetzen. Die Flöhe mussten noch in Europa verteilt werden. Die belgischen Verleger haben auf jeden Fall mit dem Vergleich die Position von Google gegenüber Facebook gestärkt – ganz ohne Leistungsschutzrecht. In Frankreich hat Google den Verlagen 50 Millionen geboten, für eine ähnliche Zusammenarbeit wie in Belgien angeboten, was den Verlegern zu wenig war. Der schweizer Bundesrat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger bereits deutlich gemacht.

16. Was ist vom Einspruch des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zu halten?

„Aus rein juristischer Sicht ist die Haltung des Instituts widersprüchlich. Sein amtierender Direktor, Prof. Dr. Reto Hilty, hatte sich 2006 in einem Gutachten für ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter ausgesprochen. Die von ihm damals aufgestellten juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen werden auch vom Leistungsschutzrecht für Presseverlage klar erfüllt.“

Damit suggerieren die Verlegerverbände die „juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen“ wären damit allgemein erfüllt. Unerwähnt bleibt das BGH-Urteil zu hartplatzhelden.de, nach dem ein Marktversagen als Voraussetzung für ein Leistungsschutzrecht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist genau nicht erfüllt. Ansonsten fällt in diesem Zusammenhang der Versuch auf die Wissenschaftler zu diskreditieren ( Christoph Keese: „Meldung aus dem Elfenbeinturm“ und Reinhard Müller: „Wer sein Geld nicht selbst verdienen muss oder vom Staat bezahlt wird (also von allen Steuerzahlern unabhängig von seiner Leistung getragen wird), der kann leicht den Marktliberalen spielen“ in der FAZ ), da offenbar die Argumente fehlen ihre Ausführungen zu widerlegen.

17. Wie soll das Leistungsschutzrecht praktisch umgesetzt werden?

„Schnell, unbürokratisch und leistungsstark. Die Verlage beabsichtigen, eine einfache Rechteklärung zu organisieren.“

In Anbetracht der oben dargelegten Unwegbarkeiten ist die Behauptung als beschwichtigendes Wunschdenken anzusehen.

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, Rechteverwerter, Aggregato..."
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Date: Friday, 25 Jan 2013 11:53

Zugegeben, Univ.-Prof. Dr. jur. Dr. rer.pol. Richter am Oberlandesgericht/Bundespatentgericht Jürgen Ensthaler habe ich in der bisherigen Diskussion um das Leistungsschutzrecht nicht wahrgenommen. Seine Stellungnahme für die Anhörung im Rechtsausschuss habe ich eben überflogen und mich beschleicht das Gefühl als würde sich Jürgen Ensthaler damit in Aus der Glaubwürdigkeit katapultieren.

Auf den Inhalt möchte ich nur insofern eingehen, da er zu folgendem Schluss kommt:

„Die Suchmaschinenbetreiber können nun selbst verlegerisch tätig werden oder mit den Verlagen verhandeln. Selbst wenn die Betreiber aussteigen sollten, bleiben die Seiten der Verlage – die auch leicht im Netz auffindbar sind.“, Jürgen Ensthaler

Wie die Verlagsseiten gefunden werden sollen, wenn sich von Suchmaschinen nicht indiziert werden, erklärt der Professor allerdings nicht. Damit fällt er argumentativ hinter Christoph Keese, was schon fast ein Kunststück ist.

Noch bemerkenswerter finde ich die Abschließende Bemerkung:

„Ich bin als Wissenschaftler auch der Ansicht, dass die meisten der wissenschaftlich mit dem Urheberrecht befassten Kollegen diesem Entwurf nicht ablehnend gegenüberstehen. Ich vertrete diese Ansicht, weil ich von den meisten Bearbeitern der großen Kommentare zum Urheberechtsgesetz nichts Gegenteiliges gehört bzw.gelesen habe.“, Jürgen Ensthaler

Die Behauptung wirft insofern Fragen auf, da die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), Deutsche Anwaltverein (DAV) und Max-Planck-Institut für Immaterialgüter – und Wettbewerbsrecht (MPI) ein Leistungsschutzrecht ablehnen. Gut, man mag einwenden, die BRAK und die GRUR haben sich nicht zum aktuell vorliegenden Entwurf geäußert. Wobei die Probleme, auf die in den alten Stellungnahmen hingewiesen wurde, mit dem aktuellen Entwurf keineswegs ausgeräumt sind. Auch mag man geltend machen, bei den genannten Vereinigungen halte es sich nicht nur um Wissenschaftler.

Nur darf die Frage erlaubt sein: welche wissenschaftlichen Kollegen bilden denn diese behauptete Mehrheit?

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, R..."
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Date: Tuesday, 18 Dec 2012 19:05

Das Jahr neigt sich dem Ende und das Leistungsschutzrecht ist immer noch nicht in trockenen Tüchern. Die Debatte um das Gesetz währt nun schon eine halbe Ewigkeit. Von Verlagsseite gab es bisher nur wenig Interesse, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Gesetz überhaupt eine legitime Forderung darstellt. Warum auch? Es steht ja im Koalitionsvertrag. Doch warum beschäftigt sich Christoph Keese, die Inkarnation des Leistungsschutzrechts, jetzt in epischer Breite mit der Frage nach dem „Ob“? Hängt es mit der immer größer werdenden Aufmerksamkeit, der länger werdenden Liste der Kritiker und dem heranrücken des Wahltags zusammen?

Es ist unwahrscheinlich, dass die Regierungskoalition ein Interesse daran hat, eine mit der Mövenpick-Steuer vergleichbare Klientelpolitik im Wahlkampf verteidigen zu müssen. Zumal die sachliche Rechtfertigung bislang ausblieb. Der Verweis auf die Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie ist Makulatur, da hier in täuschender Weise Verlage und Qualitätsjournalismus gleichgesetzt werden.

Ironischer Weise offenbart sich am Leistungsschutzrecht, wie die hehren Ansprüche zu Gunsten der eigenen Interessen geopfert werden. Es ist schon bezeichnend, wenn Helmut Heinen und Hubert Burda als Verlegervertreter explizit unterstreichen müssen, die Berichterstattung wäre „kritisch und ausgewogen“ gewesen. Noch bezeichnender ist es, wenn ein Link ausreicht, diese Behauptung als Falschaussage zu entlarven.

Professor Reto Hilty gab der FAZ kürzlich ein Interview zum Leistungsschutzrecht, welches aus der Intension der Fragenden keinen Hehl macht. Dieses nimmt Christoph Keese nun zum Anlass, sich mit einem Gutachten des Interviewten von 2006 auseinanderzusetzen. Die vom Deutschen Fußball-Bund und von der Deutschen Fußball Liga beauftragte Arbeit erörtert auf 91 Seiten ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter.

„Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter (Ausschließlichkeitsrecht) ist mit der gegebenen Sach- und Rechtslage vereinbar, wenn das Fehlen eines derartigen Schutzes auf Dauer die Gefahr eines Marktversagens hervorruft. Dies kann hier bejaht werden.“, schlussfolgert Reto Hilty

Da er sich im Interview dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger in ablehnender Haltung geäußert hat, sieht Christoph Keese darin eine „erstaunliche Inkonsistenz“.

Hilty beschreibt zwei Gründe für ein Marktversagen:

  1. Ausbleiben der Erbringung einer bestimmten Leistungsleistung
  2. Zu viel Schutz oder ein fehlgeleiteter Schutz

Hilty verneint den ersten Grund für Sportveranstalter und bejaht den Zweiten.

„Im Gegensatz dazu verlangt Hilty den Verlagen heute ab, konkret vorliegendes Marktversagen zu beweisen, stellt also weitaus strengere Anforderungen.“, so Christoph Keese

Empörung! Man könnte Keese ja verstehen, hätte sich die Welt derweil nicht weiter gedreht. Nur 2011 gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu hartplatzhelden.de, in der das Gericht die Voraussetzung für ein Marktversagen definiert. Gleichzeitig geht aus dem Urteil hervor, dass das Marktversagen als Voraussetzung für die Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit zu sehen ist.

„bb) Würde die in Rede stehende Verwertungsbefugnis ausschließlich dem Kläger zugewiesen, so wäre damit eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit verbunden, die im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur bei einem überwiegenden Interesse des Klägers gerechtfertigt werden könnte. Ein solches überwiegendes Interesse des Klägers kann jedoch nicht angenommen werden. Insbesondere ist der vom Kläger begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für ihn ein Leistungsergebnis zu schützen, für das er erhebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete (vgl. dazu Ehmann, GRUR Int. 2009, 659, 661, 664; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/80; Peukert, WRP, 2010, 316, 320 mwN).“, BGH, Urteil v. 28.10.2010, Az. I ZR 60/09

Weder die durch die Digiatlisierung versachten Umbrüche noch die durch Medienkonvergenz verstärkte Marktkonsolidierung sind Geheimnisse – auch nicht für Verlage. Solange gedruckte Gratiszeitungen – gerade auch von Axel Springer AG – eine Selbstverständlichkeit sind und das Internet mit kostenlos abrufbaren Verlagsinhalten geflutet wird, erscheint die Gefahr einer ausbleibenden Leistungserbringung geradezu abwegig. Entsprechend ist es den Verlegervertretern bisher nicht gelungen, ein Marktversagen nachzuweisen. Daher versuchen sie es bloß aus der Luft zu greifen. Somit bleibt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger schlicht ein nicht legitimes Wahlgeschenk.

P.S.: Reto Hilty hält das Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller nicht auf Sportveranstaltern anwendbar. Daraus schließt Christoph Keese es wäre auch für Presseverleger nicht einschlägig. Nur hatte Reto Hilty zum ersten Netzpolitischen Kongress der Grünen den Verlegern vorgeschlagen, dieses ihnen schon zustehende Leistungsschutzrecht geltend zu machen und auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs liest sich entschieden anders.

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, R..."
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Date: Friday, 14 Dec 2012 12:10

Letzte Woche haben sich Christoph Keese und Kay Oberbeck bei UdL Digital einen Schlagabtausch geliefert. Im Anschluss hatte ich die Möglichkeit Christoph Keese zu fragen, ob die Verlage schon versucht hatten, das Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller für sich gelten zu machen. Das haben sie, aber nicht wirklich.

Heute legte Christoph Keese noch eine Replik auf die Kampagne von Google nach, an der ich ebenfalls Punkte auszusetzen haben. Jedenfalls bezieht sich Keese dann auf das Paperboy-Urteil.

„Die Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besagt, dass das Setzen von Hyperlinks nicht in das Vervielfältigungsrecht eingreift, und dass die Darstellung von Textauszügen nicht in das Leistungsschutzrecht von Datenbankherstellern nach § 87b eingreift.“, so Christoph Keese

Nun habe ich mich noch einmal hingesetzt und mir das Urteil angesehen. Da ist in der Begründung dann etwa zu lesen.

„Der Suchdienst “Paperboy” geht zwar bei seiner Auswertung von Internetauftritten – auch denen von “Handelsblatt” und “DM” – im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG “wiederholt und systematisch” vor. Die beanstandeten Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt.“, so der BGH

Die Klägerin hat nicht versucht darzulegen, dass mit dem Angebot von Paperboy die Nutzung ihrer Datenbank „ersetzt“ wird. Wenn ich Keese richtig verstehe, ist aber genau das ein Hauptargument von ihm, um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu begründen. Folglich müsste er doch in der Lage sein, nachzuweisen, dass die Nutzung der Datenbank nicht nur „angeregt“ sondern „ersetzt“ wird, dann ist die Argumentation des BGH an dieser Stelle haltlos.

Weiter im Urteilstext:

„Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von “Paperboy” durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt und systematisch gerade die Datenbanken von “Handelsblatt” und “DM” in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.“, so der BGH

Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt:

„Wenn “Paperboy” für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle Veröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt.“, so der BGH

Nun hält Google News Veröffentlichungen nicht nur auf Tagesbasis vor sondern weit umfänglicher. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die belgischen Verleger gegen Google juristisch gewonnen haben.

„Das Gericht in Brüssel sah es als erwiesen an, dass vor allem durch den Nachrichtenkanal ‘Google News’ entstandende Angebot sowohl die Gesetzgebung über die Datenbanken wie auch die Autorenrechte verletze.“, laut dpa

Insofern ist es fraglich, ob das Paperboy-Urteil als Beleg herangezogen werden kann, Verleger könnten das Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller nicht für sich geltend machen? Schließlich hat der BGH schon die Unbestimmtheit des Klageantrags bemängelt.

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Author: "admin" Tags: "meine realität, BGH, Christoph Keese, D..."
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Date: Wednesday, 05 Dec 2012 14:16

Nun war ich gestern auf dem Informationsabend der Digitalen Gesellschaft in der C-Base. Neben Netzneutralität war dann auch am Rande das Leistungsschutzrecht ein Thema. In Folge dessen frug mich Mario Sixtus, was denn meine Strategie für den Showdown zwischen Kay Oberbeck von Google und Christoph Keese, dem Architekten des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, wäre? Ich entgegnete, ich wolle Kay Oberbeck, wegen der „schlappen“ Kampagne von Google angehen. Worüber wir in einen Disput über das Für und Wider unterschiedlicher Strategien einstiegen.

Soll ich mit den Wölfen heulen, obwohl mich schon die Art des Auftritts stört?

Seine Interessen zu vertreten, möchte ich keinem Individuum und auch keinem Unternehmen absprechen. Daher stört mich die Kampagne von Google an sich ebenso wenig wie die der Verleger. Ob es der Glaubwürdigkeit helfen kann, muss jeder für sich wissen.

An der Kampagne von Google stören mich die schon widerlegten, teils fadenscheinigen und unpassenden „Argumente“. Sie gipfelt in dem an Verhältnisschwachsinn grenzenden Claim: „Verteidige Dein Netz“. Manche „Argumente“ mit denen Google offenbar meint punkten zu können, fallen schon um, wenn Christoph Keese sie schräg ansieht.

Auf der Kampagnenseite ist etwa zu lesen: „Viele deutsche Presseverlage sind im Digitalgeschäft bereits sehr erfolgreich.“ Dabei wird auf Springer verwiesen. Das Unternehmen habe „2011 mehr im Digitalgeschäft erlöst als durch Anzeigen in seinen deutschen Zeitungen und Zeitschriften“. Dass der Gemischtwarenladen Springer im Digitalgeschäft sein Geld nicht mit Journalismus verdient, hat Keese bereits vor geraumer Zeit ausgeführt und das ist auch im Jahresbericht des Unternehmens nachzulesen.

Dann entblödet sich Google als Arbeitgeber nicht – allen Ernstes – Arbeitsplätze als Argument ins Feld zu führen: „Bereits vier Millionen deutsche Arbeitsplätze hängen am Internet.“ Aber offensichtlich wirft Google da nur eine OutOfArgumentsException. Als ob es die Verleger in den letzten Jahren nicht versucht hätten, mit eben diesem Scheinargument die Politiker auf ihre Seite zu ziehen.

Und schließlich behauptet Google: „Das ‚Leistungsschutzrecht‘ wird von weiten Teilen der deutschen Gesellschaft abgelehnt.“. Um diesen Punkt zu unterstreichen argumentiert Stefan Tweraser (von Google), „dass die meisten Bürger noch nie von diesem Gesetzesvorschlag gehört hätten.“ Da haben Spezialexperten ganze Arbeit geleistet.

Apropos Spezialexperten – der einen oder dem anderen wird es schon aufgefallen sein, dass ich hier gerade den Heveling mache. Richtig, der bisherige Text befasst sich bisher praktisch nicht mit dem im Titel angekündigten Inhalt.

Eigentlich war ich davon ausgegangen, Christoph Keese wäre mittlerweile von dem Thema Leistungsschutzrecht abgezogen worden, war es zwischenzeitig von seiner Seite etwas ruhiger geworden. Nun hat er sich – für mich wider erwarten – zu Wort gemeldet. Das Doppelinterview mit Ralf Bremer (auch von Google) und ihm lässt sich bei gruenderszene.de nachlesen und das andere Doppelinterview mit Kay Oberbeck fand bei Deutschlandradio statt.

Auf die Frage, ob Christoph Keese in drei Sätzen darstellen könne, was das Leistungsschutzrecht ist, äußert er bei gruenderszene.de eine Unwahrheit nach der Anderen:

„Ein notwendiger Rechtsrahmen zum Schutz von Investitionen und Innovationen im Journalismus. Schließen einer Regelungslücke, die Verlage gegenüber Musik, Film und Fernsehen benachteiligt hat. Begründet keine Zahlungspflicht für Aggregatoren, sondern legt lediglich fest, dass Verlage vorher gefragt werden müssen, bevor gewerblich von ihren Seiten kopiert wird.“, so Christoph Keese

Formaljuristisch fehlt dem Leistungsschutzrecht die Legitimation und damit die Notwendigkeit. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht haben genau das kritisiert. Kann man von unabhängigem Qualitätsjournalismus erwarten, dass diesem Faktum in der gleichen Weise Platz eingeräumt wird wie der Kritik an den Kritikern des Gesetzes? Oder sind es vielleicht redliche Qualitätsstandards, wenn ein Journalist Professoren jegliche Kompetenz abspricht, weil sie ja als Alimentierte nichts von der Wirtschaft verstünden?

Weiterhin verweist Keese auf eine angebliche Schutzlücke, die zu schließen wäre. Wenn man ihm dann sagt, es sei eine freie und marktwirtschaftliche Entscheidung, die Verlage da treffen – sie haben sich für die Kostenloskultur entschieden -, dann fängt Christoph Keese an etwas von Lichtschaltern zu faseln. Vielleicht kommt er sich damit noch toll vor, weil er ein falsches Bild gefunden hat, welches unterbelichtete Politiker ihm noch abkaufen. Dabei wollen Verleger implizit Geld für die gewerbliche Nutzung von verschenkten Bordexemplaren und Gratiszeitungen.

Im dritten Satz schließt er die Erklärung, was das Leistungsschutzrecht sei, mit der Behauptung, Verlage müssten vor dem gewerblichen Kopieren um Erlaubnis gefragt werden. Entweder lügt Christoph Keese oder er hat immer noch nicht verstanden, was in dem Entwurf steht – beides beunruhigt mich. Das Leistungsschutzrecht soll nach dem aktuellen Vorschlag, Presseverlegern das ausschließliche Recht geben, „Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.“ Von „kopieren“ steht da nichts.

Um es nochmal kurz zusammen zufassen: Das Leistungsschutzrecht ist weder notwendig, wie Christoph Keese behauptet, noch schließt es eine proklamierte Schutzlücke und schon gar nicht muss nach dem Entwurf vor gewerblichem Kopieren gefragt werden.

Gegenüber Oberbeck versucht sich Keese noch an einer Selbsterhöhung durch Erniedrigung anderer.

„Die Gesetze werden vom Bundestag gemacht und da werden eben mehr Argumente auch mit einbezogen als nur die juristischen Argumente. Man darf eine solche große Debatte über die Zukunft von Qualitätsjournalismus und die Zukunft von Medien nicht vereinfachen und herunterbrechen nur auf legalistische urheberrechtliche Argumente.“, meint Christoph Keese

Wie könnt ihr euch nur mit juristischen Details aufhalten? Die Verlage sind doch systemrelevant!

Noch ein Spaßfakt von Christoph Keese: „Was Google betrifft, hat noch nie jemand etwas gegen die Suchfunktion eingewandt. Das wäre auch absurd, denn das bringt ja Traffic.“ In der Tat ist das Ganze so absurd, dass jetzt ausgerechnet Suchmaschinen explizit im Gesetzentwurf genannt werden. Es ist also nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser Äußerung wieder um eine Lüge, Unverständnis oder eine typische Nebelkerze handelt.

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Author: "admin" Tags: "meine realität, Ansgar Heveling, Arbeit..."
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Date: Friday, 23 Nov 2012 12:07

Es wird behauptet, die publizistische Vielfalt schwände mit dem Ende der „Frankfurter Rundschau“ und „Financial Time Deutschland“. Martin Eiermann stellvertretender Chefredakteur von The European, einer neuen publizistischen Kraft, für die ich eine Zeit lang eine Kolumne schreiben durfte, hatte mich nach meinen Gedanken zum Zeitungssterben gefragt.

Zwischenzeitig konnte der Eindruck entstehen, die Bundesregierung schäme sich mittlerweile für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Schließlich soll nächsten Donnerstag die erste Lesung nicht nur mitten in der Nacht stattfinden, sondern ursprünglich war angedacht, die Reden einfach zu Protokoll zu geben, anstatt tatsächlich darüber zu debattieren. Jedoch bewegte der Druck der Öffentlichkeit beinahe alle parlamentarischen Geschäftsführer über Twitter zu verkünden, man wolle sich nun doch einer Debatte stellen.

Glaubt man Verlagsvertretern, so soll mit diesem Gesetz eine Verhandlungsposition gegenüber Google und anderen geschaffen werden, die momentan die Verlage schamlos ausbeuten. Also ein rettender Strohhalm im Strudel des Verderbens, der eine Publikation nach der anderen in den Abgrund reißt. Zuletzt hatte es eben die „Financial Time Deutschland“ und die „Frankfurter Rundschau“ erwischt. Fraglich bleibt, ob das Leistungsschutzrecht geeignet gewesen wäre, das Fortbestehen der Blätter zu sichern.

Nur woraus besteht dieser Strudel, der den Verlagen dermaßen zusetzt?

  • aus dem Konstrukt Tageszeitung an sich, die eigentlich Vortageszeitung heißen müsste?
  • aus dem geänderten Mediennutzungsverhalten der Jugend, die sich schon lange nicht mehr vorstellen kann, eine Tageszeitung zu abonnieren – noch nicht mal online?
  • aus einer vermeintlich kostenlosen Konkurrenz, die sich erdeistet presseähnliche Apps auf Kosten der Allgemeinheit und zum Schaden der Verlage zu produzieren?
  • aus Unternehmen, die sich nicht länger über sudokueske Klickstreckenreichweiten und Streuverluste hinwegtäuschen lassen und daher Werbemillionen effektiver investieren wollen?
  • aus einem generellen publizistischen Überangebot, das zu neuen Konkurrenzsituationen zwischen lokalen, nationalen und internationalen Medien führt, die Technologie übergreifend ihren fairen Anteil an der Aufmerksamkeit nach dem Rieplschen Gesetz einfordern?
  • aus der Erkenntnis der Werbetreibenden, dass Nachrichten selten ein passendes Werbeumfeld darstellen?
  • oder schlicht aus dem Zweifel an einem Aufmerksamkeitsmonopol der Medien™, das diese jetzt witziger Weise beim regelmäßigen Lamentieren Google zu schreiben?

Die Gründe sind deutlich vielschichtiger, aber ich will es mal dabei belassen den Umriss zu skizieren. In jedem Fall halte ich es für unredlich, den Niedergang traditioneller Medienhäuser mit einem Niedergang des Journalismus gleichzusetzen. Im Gegenteil – die klassischen Medienhäuser haben eben aus Profitgier den Niedergang des Journalismus geradezu befeuert. Früher war nicht nur alles besser, früher waren gerade die Profite höher. Und mit Einsparungen an Redaktionen konnte man ja versuchen, das wieder wettzumachen, was man in Zeiten der New Economy verballert hat.

Da kann man einfach behaupten, das Internet habe einen Geburtsfehler, weil bei der Konstruktion vergessen wurde eine Kasse aufzustellen, wie Kai Diekmann das wohl sieht. Ungeachtet dessen hatten es die Verlage ja selbst in der Hand und sie haben sich aus freien Stücken für eine Kostenloskultur entschieden. Über diese beklagen sie sich jetzt bitterlich. Der Seitenwechsler und noch Chefredakteur Gabor Steingart sieht darin gar einen „Jahrhundertfehler“, obgleich er wenige Zeilen später die Kommerzialisierung der Kommunikation anprangert und einen neuen Gesellschaftsvertrag der Wirtschaft fordert, der bitte schön die Verlage mit einbezieht.

„Wenn dir die Nachrichten nicht gefallen, dann mach sie eben selbst“

So doppeldeutig dieser Spruch daherkommt, so doppeldeutig wird er jetzt schon gelebt. Ausschließlich als Rezipienten gesehene Konsumenten haben sich längst erhoben und vor allem haben sie sich längst vernetzt. Journalisten haben in den letzten Jahren die – für sie leidvolle – Erfahrung machen müssen, dass Leserbriefe falls sie nicht in den Rundablagen der Redaktionen landen, sondern im Internet publiziert werden, andere bewegen und sich leicht viral verbreiten können. Diese Erkenntnis ist auch langsam in der politischen Führungsebene angekommen und vielleicht wird deshalb manchem Unionspolitiker Peter Altmaier unheimlich.

Wer sich vernetzt ist weniger auf das Wohlwollen der Medien™ angewiesen, er bekommt mit relevanten Inhalten trotzdem Aufmerksamkeit. Dabei fällt es zunehmend schwer, jemanden aus einer publizistischen Perspektive mit Aufmerksamkeitsentzug abzustrafen, ohne an journalistischer Glaubwürdigkeit einzubüßen.

Wie man in eindrucksvoller Weise Nachrichten macht und weltweit Medien dazu bewegt über einen zu berichten, haben allen voran Apple und Red Bull demonstriert. Gerade zu grotesk wirkten die stundenlangen Produktpräsentationen, bei denen tausende Journalisten aus aller Welt beiwohnen, um anschließend hinauszuziehen und das Wort des Konzerns zu verbreiten.

Wie sich Aufmerksamkeit generieren lässt ist keine Geheimwissenschaft. Schon gar nicht für Medienimperium wie Red Bull, das nicht nur Heerscharen von Journalisten beschäftigt (im doppelten Wortsinn), sondern gleichfalls zahlreiche Gladiatoren unter Vertrag hat, die bereit sind für die Sensation ihr Leben aufs Spiel zu setzen.

Natürlich gibt es im Bereich der Corporate Media Interessenskonflikte, die sich nicht auflösen lassen und die Glaubwürdigkeit massiv in Frage stellen.

„Nachrichten einer Google-Hauspostille zur Netzpolitik oder von Eon gesponserte Recherchen zur Energiewende haben mehr als nur einen faden Beigeschmack.“, meint Martin Eiermann

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht hat gezeigt, Verlage können ebenso wenig mit Interessenskonflikten umgehen, selbst wenn sie ein Mantra der Selbstregulierung vor sich hertragen, das angeblich geeignet wäre, ein derartiges Verhalten zu unterbinden. Bullshit!

Nach Christoph Keese, dem geistigen Vater des Leistungsschutzrechts, sollen angeblich chinesische Mauern zum Management verhindern, dass auf der anderen Seite darüber nachgedacht wird, aus welchem Fleischtopf man gefüttert wird. Bullshit!

Objektivität und Neutralität sind unmenschliche Ziele und es ist eine Anmaßung anderen diese Einsicht abzustreiten. Nicht jedem ist es sofort ersichtlich aus welchen Beweggründen sich jemand äußert, doch im Zweifel äußert er sich für sich selbst, was sich selbst vor Idioten kaum verbergen lässt. Geld, Macht und Anerkennung treibt die Menschen an und ja, selbst ich schreibe hier allein aus purem Geltungsdrang. Bingo!

„Journalism is printing what someone else does not want printed: everything else is public relations.“ George Orwell

Von der Beschaffenheit des Informationsträgers hatten wir uns ja bereits gedanklich verabschiedet. Insofern messe ich dem Gedruckten nicht dadurch mehr Bedeutung bei, obwohl sich das Zitat darauf bezieht.

Nach dieser Logik ist nicht nur von öffentlich-rechtlichen Anstalten Veröffentlichtes Journalismus, sondern auch ein um den dpa-Newsticker angereichertes und kostenfrei verbreitetes „Aldi Aktuell“. Welcher Verlag duldet denn schon eine solche Konkurrenz ohne zu jammern? Natürlich mache ich es mir mit dieser Argumentation äußerst einfach, derartiges als Journalismus darzustellen, geht es dabei gerade doch nur um den monetären Aspekt. Inwiefern würde für Aldi ein Interessenskonflikt entstehen, wenn sie lediglich als ein Mittler einen Kanal bereit stellen würden?

Wäre ein Scoop von der Dimension der Pentagon-Papiere weniger glaubwürdig, würde er bei redbull.com veröffentlicht? Der Brausehersteller hätte sich doch wie jedes anderen Medienunternehmen nach der Aufmerksamkeit verzehrt, die einmal Wikileaks galt.

Sicher meint das Orwellsche Zitat eine andere Dimension des „nicht-gedruckt-haben-Wollens“, die mehr mit telefonierenden CSU Pressesprechern zu tun hat. Aber würde man allein dies als Maßstab anlegen, so wäre Journalismus generell eine Ausnahmeerscheinung, die äußerst selten in den Medien stattfinden würde. Da braucht man noch nicht mal die schmierige Pomadenhaftigkeit eines „Journalismus“ bemühen, die zum Gebaren von Leute sich wie Gabor Steingart oder Günther Jauch führt, sich in geradezu ekelhafterweise als billige Stichwortgebern für Matthias Döpfner oder Peer Steinbrück anzudienen.

Für den einen oder anderen mag das Ende der „Frankfurter Rundschau“ und der „Financial Times Deutschland“ bedauerlich sein – sei es als Leser, als Arbeitgeber oder als ehemaliger Chefredakteur -, dennoch ist fragwürdig, ob von einem Schwinden der publizistischen Vielfalt die Rede sein kann. Mit dem Sterben dieser Blätter sterben ja nicht gleich die dort angestellten Journalisten mit. Da frage ich mich, wie viele, künftig ehemalige, Redakteure sich nicht mehr mit dem Umschreiben von Ticker-Meldungen der Nachrichtenagenturen beschäftigen müssen und jetzt Zeit für tatsächlichen Journalismus haben?

Das Internet hat in jedem Fall die Kosten für einen Markteintritt für jeden einzelnen deutlich nach unten verschoben, auch wenn sich die Verdienstmöglichkeiten dort erst langsam abzeichnen. Das ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass sich Verlage über Jahre das Heil im Leistungsschutzrecht erhofft haben, anstatt ein einfach zu bedienendes Micro-Payment zu entwickeln. Flattr geht vom Ansatz zwar in diese Richtung, aber hier wurde von den wenigsten Verlagen etwas ausprobiert. So bleibt Flattr eine winzige nerdige Geldumverteilung hin zu Tim, Frank und Fefe. Das Pflänzchen Crowdfoundig ist über ein paar Leuchtturmprojekte wie Matter nicht hinausgekommen.

Für mich hat sich in den letzten Jahren gezeigt, wer den Journalismus bewahren möchte, muss sich um das Wohl der Journalisten kümmern und nicht um das Wohl der Verlage. Denn vom Wohl der Verlage, haben Journalisten eher in Ausnahmefällen etwas.

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Author: "admin" Tags: "meine realität, Aldi, Apple, Aufmerksam..."
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Date: Saturday, 13 Oct 2012 13:24

Werter Herr Keese,

Sie hatten mich darum gebeten, auszuführen, warum das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Meinungsfreiheit einschränkt. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass mit der aktuellen Gesetzesausgestaltung Verlage ein Verbotsrecht für Texte Dritter behalten, in denen Verlagsinhalte zitiert werden. Bei fehlender Lizenzierung würde die von Suchmaschinen und Aggregatoren bisher gewährleistete Verbreitung dieser Texte, die nach dem Urheberrecht juristisch einwandfrei ohne zusätzliche Erlaubnis verbreitet werden dürfen, beeinträchtig, da diese mit Leistungsschutzrechtsansprüchen infiziert sind. Es handelt sich also bei genauerer Betrachtung um ein Zugangserschwerungsgesetz 2.0.

Auf Twitter entsponn sich dazu ein länglicher Dialog, den ich hier dokumentiert habe. In ihrem Blog werfen Sie mir dazu vor, ich habe „den Anknüpfungspunkt beim geplanten Leistungsschutzrecht bis heute nicht verstanden.“. Woraufhin ich Sie gebeten hatte, doch einmal auszuführen, wo dieser „Anknüpfungspunkt“ im Entwurf zu finden sei. Dazu ist noch anzumerken, dass bisher kein unabhängiger Jurist, die Existenz des angeblichen „Anknüpfungspunkts“ feststellen konnte und sich deshalb seit Jahren die Diskussion keinen Millimeter vom Fleck bewegt.

Netterweise haben Sie dann doch den Versuch unternommen, zu erklären, wie Sie zu diesem Schluss kommen.

„Gesetzestext:

§ 87f Abs. 2
Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

In Verbindung mit Abs. 1
Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

heißt “redaktionell-technische Festlegung”, dass es sich um die konkrete technische Festlegung auf der Webseite des Presseverlegers handelt. Nur was dort festgelegt ist, sprich: liegt, wird vom Leistungsschutzrecht erfasst. Das heißt: Alles, was anderswo liegt, ist vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst. Deswegen ist Ihre These von der Einschränkung der Meinungsfreiheit in keiner Weise gerechtfertigt.“, behaupten Sie in den Kommentaren.

Allein – Sie überzeugen mich nicht. Ob Sie andere mit dieser Ausführung überzeugen, halte ich ebenfalls für äußerst fragwürdig.

Unter § 87f (2) wird beschrieben, was ein Presseerzeugnis ist. Die „redaktionell-technische Festlegung“ beinhaltet den Text an sich und ein Zitat daraus ist nach § 87f (1) ein Teil eines Presseerzeugnis.

Es steht im Entwurf nirgends, dass ein Teil eines Presseerzeugnis durch das Einbetten in ein anderes Werk nicht mehr Teil einer „redaktionell-technische Festlegung“ ist. Zudem ist das schon formal unlogisch, da eben exakt die Buchstabenfolge des Zitats weiterhin Bestandteil eines Presseerzeugnisses ist, auch wenn das Zitat an anderer Stelle auftaucht. Wäre dem nicht so, müsste mit dem Zitieren die zitierte Zeichenkette aus der „redaktionell-technische Festlegung“ verschwinden, um nicht mehr Teil des vom Leistungsschutzrecht geschützten Presseerzeugnis zu sein. Der Entwurf beschreibt viel mehr die Voraussetzungen um eine Schutzfähigkeit nach dem Gesetz zu erlangen, nicht aber irgendwelche Umstände unter denen ein Teil eines Presseerzeugnisses den vom Gesetz zugestandenen Schutzanspruch wieder verwirkt.

Wenn man das von Moses Pelham in seinem Werk verwendete Sample von Kraftwerk betrachtet, so ist dies, analog zum Zitat eines Presseerzeugnisses, Teil eines durch das Leistungsschutzrecht geschützten Tonträgers von Kraftwerk. Würde man den Tonträger von Pelham wiederum samplen, so würde man immer noch gegen das Leistungsschutzrecht von Kraftwerk verstoßen.

Der von ihnen beschworene „Anknüpfungspunkt“ steht jedenfalls nicht im Entwurf. Die „redaktionell-technische Festlegung“ kann es aus dargelegten Gründen nicht sein. Zahlreiche Juristen können den „Anknüpfungspunkt“ ebenfalls nicht entdecken und selbst der Vorsitzende des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, der nicht im Verdacht steht das Urheberrecht aufweichen zu wollen, kann die Abgrenzung nicht nachvollziehen.

„Das LSR steht zwar im Koalitionsvertrag verankert. Aber der Bundestag kann ein solches Gesetz nur beschließen, wenn jemand klar in Worte fasst, welche Leistung dort eigentlich geschützt werden soll.“, so Siegfried Kauder im Politikbrief von eco.

Aber wahrscheinlich könnte ich in ihren Ausführungen den „Anknüpfungspunkt“ erkennen, wenn Springer mir ein 6-stelliges Jahresgehalt zahlen würde, was ich schon jetzt angebotslos ablehne.

Sehr erhellend fand ich übrigens ihre Aussage gegenüber Timo Ehmann, die sich meines Erachtens nur als Eingeständnis lesen lässt, nach dem Springer direkt auf den Koalitionsvertrag Einfluss genommen hat, damit das Leistungsschutzrecht dort verankert wurde. Timo Ehmann hatte sich gewundert, warum ausgerechnet nur die schlappe Petition vom Piraten Bruno Kramm ausgewählt wurde und die deutlich verständlich formulierte Petition des Juristen keine Berücksichtigung fand, obwohl die Regeln des Deutschen Bundestags genau das vorgesehen hätten. Timo Ehmann erkennt darin einen Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des Deutschen Bundestags.

„Das Leistungsschutzrecht war eine Machtprobe, eine Machtprobe für den Springer-Verlag und Springer hat gewonnen.“ …abrufbar auf Youtube (Minute 02:05).

„Könnte es sein, dass jemand, der die Macht hat, auf den Inhalt des Koalitionsvertrages Einfluss zu nehmen, auch die Macht hat, auf eine kleine unbedeutende Entscheidung des Petitionsausschusses Einfluss zu nehmen?“, ist auf der Seite von Timo Ehmann zu lesen.

Der Vorwurf, Springer habe beim Leistungsschutzrecht direkt auf den Inhalt des Koalitionsvertrags Einfluss genommen, ist fast so alt wie der Koalitionsvertrag selbst. Die Nähe Springers zur Regierung und die damit mögliche Einflussnahme auf das Handeln der Regierung wurden schon öfter kritisiert: sei es zum Geburtstag von Joseph Ackermann oder dass der Staatsminister im Bundeskanzleramt und der Leiter für Regierungsbeziehungen der Axel Springer AG zufällig Brüder sind. Doch zugegeben wurde die Einflussnahme bis jetzt meines Erachtens noch nicht.

Die Ausführung von Timo Ehmann deutet zwar an, mit „jemand“ könnte Springer gemeint sein, nur steht das noch nicht mal in dieser Frage, die Sie fälschlicherweise als Behauptung interpretieren. Allerdings – und das ist das bemerkenswerte an ihrem Tweet – wird durch ihr „wir“ aus dem zuvor unbestimmten „jemand“ plötzlich definitiv Springer. Sie identifizieren sich offensichtlich mit „jemand, der die Macht hat, auf den Inhalt des Koalitionsvertrages Einfluss zu nehmen“, anders ergibt ihre Äußerung keinen Sinn.

An dieser Stelle muss man sich dann wirklich fragen, ob wir in Deutschland Gesetze brauchen, die nur in der Phantasie von wenigen Nutznießern funktionieren. Gesetze, die man nur dann verstehen kann, wenn man von den Nutznießern bezahlt wird, oder von ihnen sonst irgendwie unter Druck gesetzt werden kann. Wo sich das Verständnis nicht logisch erschließt sondern nur durch den Erhalt von Macht und Geld. Das Leistungsschutzrecht ist jedenfalls ein hervorragendes Beispiel für diese Kategorie von Gesetzen, die mit Sicherheit nicht dem Wohle des Volkes dienen.

P.S.: Habe Sie die Petitionen gegen Abgeordnetenbestechung (hier und hier) eigentlich schon unterschrieben?

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, A..."
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Date: Tuesday, 09 Oct 2012 16:18

Ja, Transparenz sollte für alle Volksvertreter gelten. Es ist schon recht armselig, dass Deutschland es noch nicht einmal schafft, die UN-Konvention gegen Korruption zu ratifizieren. Da steht Deutschland mit Syrien, Myanmar und Saudi-Arabien in einer Linie und der SPD Kanzlerkandidat, Peer Steinbrück, meint: „Ich glaube, dass es Transparenz nur in Diktaturen gibt und dass die Art der Debatte, die wir führen, der Politik und der, sagen wir mal, politischen Klasse auch nicht guttun.“

Für mich sieht es jedenfalls so aus, als habe Steinbrück Angst, es könne ihm jemand Übel nehmen, wenn bekannt würde, von wem er sich hat bezahlen lassen. Er ist der getroffen Hund. Der Versuch der Union und der FDP,  ihm daraus einen Strick zu drehen, ist allerdings an Aberwitzigkeit kaum zu überbieten.

Wenn es stimmt, was Jakob Augstein als Aussage Peer Steinbrück zuschreibt – „Ich habe mal aus Jux ausgerechnet, dass meine Vergütung als Bundesfinanzminister 35 bis 40 Euro netto pro Stunde war.“ – dann bleibt, mit dem was über seine Nebentätigkeit bekannt geworden ist, der Eindruck, er bekomme einfach den Mund nicht voll genug.

Gegen Politiker, die einer Nebentätigkeit nachgehen, habe ich nichts. Nur war es bei Steinbrück die Abgeordnetentätigkeit, die zur Nebentätigkeit wurde. Steinbrück war in dieser Legislaturperiode an über 23% der parlamentarischen Abstimmungen nicht beteiligt. Hans Herbert von Arnim meint gar: „Steinbrück schwänzte im Bundestag, um private Vorträge zu halten“

Das wirft natürlich die Frage auf: wofür wird der gute Mann eigentlich bezahlt und von wem?

P.S.: Lieber Nico, danke, dass du auf die Campact Aktion „Transparenz muss für alle gelten!“ verweist. Ich stimme dir in den wesentlichen Punkten auch zu. Nur halte ich gerade Aufsichtsratsposten als Nebentätigkeit für Politiker für denkbar ungeeignet. Klaus Wowereit ist das beste Beispiel dafür. Er war beim Verkacken von BER ganz vorne dabei und zieht daraus praktisch keine Konsequenzen. Ob man als Aufsichtsratsvorsitzender Konsequenz los das Verballern von Steuergeldern mit Rollercoaster Swaps und den Rest des ganzen Debakels verantworten kann, ist äußerst fragwürdig.

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Author: "admin" Tags: "politikerverdrossenheit, Abgeordnetenbes..."
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Date: Monday, 24 Sep 2012 10:35

Irgendwann habe auch er mal Feierabend*, meinte Dietrich von Klaeden, Leiter der Regierungsbeziehungen für Alex Springer dessen Bruder zufälligerweise im Kanzleramt sitzt. Nun könnte ich an seiner Stelle in Anbetracht der Lage keine Minute an Feierabend denken, geschweige denn ruhig schlafen. Es steht doch der Vorwurf im Raum, der Bundesregierung ein verfassungswidriges und zu dem völlig untaugliches Gesetz auf geschwatzt zu haben.

Es gehe in erster Linie nicht ums Geld, sondern um den Ausbau einer Verhandlungsposition gegenüber Google, betonte von Klaeden auf dem PolitCamp12 letztes Wochenende. Darüber kann Google doch nur lachen, entsprechend wenig verwunderlich ist die Halbherzigkeit mit dem das Unternehmen, gegen das Leistungsschutzrecht opponiert. Es ist weder aus technischer Sicht noch aus wirtschaftlicher Sicht erkennbar, ob es je von dem Gesetz in Form von Zahlungen an Verlage betroffen sein wird. Das mag Christoph Keese, dem Erfinder des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, brüskieren, aber es spiegelt einfach die finanzielle Unbetroffenheit des Suchmaschinenbetreibers wieder.

Technische Unwägbarkeiten

  1. Es heißt immer wieder in den Beschwichtigungen, der Link selbst wäre nicht geschützt, daraus kann logisch nur folgen, dass eine Teilmenge der in einem Link verwendeten Zeichen, etwa die darin enthaltene Überschrift ebenfalls nicht geschützt ist. Würde dies nicht zutreffen, stände das Leistungsschutzrecht der Presseverleger im logischen Widerspruch zu allen anderen Leistungsschutzrechten.
  2. Suchmaschinen und Aggregatoren dürfen nach dem Gesetzentwurf alleine deshalb keine Textausschnitte übernehmen, weil Algorithmen wegen der fehlenden Urheberrechtspersönlichkeit nicht zitieren können. Sie können allerdings automatisiert Paraphrasen der Snippets erzeugen, die dann eben keinen vom Gesetz geschützten Verlagsinhalt mehr darstellen würden.
  3. Betreiber von Suchmaschinen und Aggregatoren müsste sich aber überhaupt nicht die Mühe machen, algorithmische Paraphrasierung zu implementieren. Nach dem Wortlaut des Entwurfs dürfen nackte Linklisten erzeugt und verbreitet werden. Es gibt bereits ein Browserplugin, das die Erzeugung von passenden Snippets auf den Rechner des Anwenders verlagert. Google würde also keine Snippets mehr verbreiten, was das Leistungsschutzrecht verbieten würde, und für den Anwender würde sich nach der Installation des Plugin kaum etwas ändern.

Wirtschaftliche Fragwürdigkeit

Selbst wenn man die technischen Aspekte unberücksichtigt ließe, was aufgrund ihres Gewichts an Fahrlässigkeit grenzen würde, bleibt der wirtschaftliche Nutzen des Gesetzes zweifelhaft. Das Geschäftsmodell der Verlage basiert seit Jahrzenten auf einem Verkauf von Aufmerksamkeit. Wer Aufmerksamkeit von den Verlagen zugeführt bekommen will, der muss für diese Werbung bezahlen. Derzeit wollen die Verlage Aufmerksamkeit von Suchmaschinen zugeführt bekommen, nur Zahlen wollen sie dafür nicht. Wenn man nun Suchmaschinen per Gesetz von einem freiwilligen Opt-Out, Verlagsinhalte auf Wunsch nicht anzuzeigen, zu einem verpflichtenden Opt-In zwingt, was sollte sie daran hindern nun Geld für die Werbung zu verlangen, die sie den Verlegern momentan schenken?

Auch mit der Einführung des Leistungsschutzrechts wird es Verlage geben, die auf einen Tausch Aufmerksamkeit gegen Verzicht auf finanzielle Ansprüche aus dem neuen Recht eingehen werden. Das würde wiederrum die Verhandlungsposition all jener massiv schwächen, die sich Geld aus einem Leistungsschutzrecht versprechen und gleichzeitig dreist eine kostenlose Leistung von Suchmaschinen erwarten.

Fazit

Ich zweifle daran, dass Christoph Keese und Dietrich von Klaeden die Argumente, die gegen das Leistungsschutzrecht sprechen nicht nachvollziehen oder verstehen können. Nur muss man sich vor Augen halten, was es für ihre jeweilige Karriere bedeuten würde, wenn sie jetzt zugäben wie dumm diese Idee eigentlich war.

*Von Klaeden waren seine Tweets wohl peinlich oder welche Grund gibt es sonst für eine Löschung?

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, R..."
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Date: Monday, 17 Sep 2012 08:40

Nun hat Bruno Kramm, der Sprecher der Piratenpartei in Fragen des Urheberrechts, eine Petition gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingereicht. Schön – dachte ich mir, so besonnen wie er den Urheberrechtsdialog geführt hat, dem ich in einer Sitzung als Zuhörer beigewohnt habe, wird das schon ordentlich sein. Leider ist dem nicht so. Richtig geärgert hat mich, dass ich Christoph Keese, dem auf der Payroll von Springer stehenden PRO-Leistungsschutzrechtsblogger, Recht geben musste. Er bezeichnete den Petitionstext zu Recht als „schlapp“.

„Keine Mitzeichnung. Nach “verfassungswidrig nach Artikel 3, 5 oder 19″ habe ich aufgehört, die Begründung zu lesen.“, schreibt Dorian_Gray als einer der ersten Kommentatoren der Petition.

Unter denjenigen, die weiter gelesen haben, stellt sich dennoch die Frage, warum diese Grundrechte im Einzelnen verletzt werden. Ja, warum der Gesetzentwurf als verfassungswidrig gelten kann. Anstatt stringente Argumentationsketten zu den einzelnen aufgeführten Artikel aufzubauen, die eine angebliche Verfassungswidrigkeit belegen würden, folgt ein diffuser Argumentationsbrei.

An dieser Stelle wird es für Christoph Keese spannend, denn das argumentative Potpourri ermöglicht es ihm, sich genau die Sachen herauszupicken, die ihm als Verlagslobbyisten schmecken – leicht oder scheinbar Wiederlegbares. Das hindert ihn aber nicht daran allerhand Quatsch in seinen „Faktencheck“ zur Petition zu schreiben.

Behauptete Schutzlosigkeit

„[…]Presseverlage haben technische Möglichkeiten zur Verfügung, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder von Teilen davon in Suchmaschinen aktiv zu unterbinden.“, schreibt Bruno Kramm in der Petitionsbegründung

„Falsch. Diese Möglichkeit besteht nicht. Es sei auf die ausführliche Debatte zum Thema Robots.txt und maschinenlesbarer Urheberrechtssprachen in diesem Blog verwiesen.“, erwidert Christoph Keese

Was Christoph Keese dabei geflissentlich unterschlägt ist, dass Bruno Kramm eigentlich Recht hat und der Verweis auf die Robots.txt lediglich eine Nebelkerze ist. Anders formuliert: Christoph Keese lügt oder er hat das Urteil zu Vorschaubildern bei Suchmaschinen, auf das ich ihn mehrfach hingewiesen habe, immer noch nicht verstanden. Dort stellt der BGH fest, dass Sicherungsmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Inhalte zumutbar sind, um einer Ablehnung der Indizierung durch Suchmaschinen Ausdruck zu verleihen. Eine Prüfung der Einwilligung hielt das Gericht indes für unzumutbar. Es ist den Verlagen also unbenommen Suchmaschinen und Aggregatoren durch Paywalls auszuschließen – Punkt für Kramm.

Fehlende Legitimation und Protektionismus

„Falsch. Es handelt sich nicht um ein Wahlgeschenk, sondern um eine notwendige und vergleichsweise milde rechtliche Rahmensetzung, die dazu beitragen wird, Investitionen in Online-Journalismus lohnender zu machen und ausreichenden Schutz vor gewerblichen Kopien zu sichern.“, entgegnet Christoph Keese dem Vorwurf des Wahlgeschenks.

Notwendig wäre für deutsche Verleger eine Kompetenz im Umgang mit zweiseitigen Märkten. Währenddessen sind japanische Verleger durchaus fähig mit den Gegebenheiten der freien Marktwirtschaft umzugehen, ohne einen derartigen Protektionismus zu fordern. Zudem haben es die Verlegervertreter nicht geschafft in der mehr als vier Jahre währenden Diskussion, ein Marktversagen nachzuweisen, das einen derart erheblichen Eingriff in den Markt legitimieren würde.

Marktwirtschaft – ja. Nur bitte nicht bei uns!

„Falsch. Verlage haben sich stets bereit gefunden, eine Verwertungsgesellschaftspflicht mitzutragen, falls der Gesetzgeber dies wünscht. In einer Verwertungsgesellschaft werden die wirtschaftlichen Interessen großer und kleiner Anbieter nach gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen ausgeglichen.“, widerspricht Christoph Keese der Benachteiligung kleinerer Verlage durch das Leistungsschutzrecht.

Es ist schon leicht bis mittelschwer grotesk, wenn jemand, wie Christoph Keese, der ein Buch mit dem Titel „Rettet den Kapitalismus!“ geschrieben hat, die Auflösung marktwirtschaftlicher Prinzipien durch eine kollektive Rechtewahrnehmung für seine Branche fordert. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass sich gerade die FDP gegen eine Verwertungsgesellschaftspflicht stemmt. Zudem sieht man eben an der GEMA, wie wenig die von Christoph Keese beschworenen „gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen“ in der Lage sind, den Interessen der Kleinen Rechnung zu tragen. Der Matthäus-Effekt lässt sich bei der GEMA derzeit nur schwer verleugnen, führt doch das PRO-System zu einer unverhältnismäßigen Bevorzugung einer Minderheit von bekannteren Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft.

Einschränkung der Meinungsfreiheit

„Auch hier lässt die Petition völlig im Unklaren, warum das Leistungsschutzrecht eine Bedrohung für Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit darstellen sollte. Niemand wird in diesen elementaren Freiheiten beschränkt, bloß weil gewerbliche Kopisten künftig Lizenzen einholen müssen, bevor sie kopieren. Das Gegenteil ist wahr: Die Freiheit und Vielfalt der Presse wäre in Gefahr, wenn im Internet weiter nach Belieben gewerblich kopiert werden dürfte.“, meint Christoph Keese zum Vorwurf das Leistungsschutzrecht würde gegen Art. 5 GG verstoßen.

Nun habe ich bereits im Blog von Christoph Keese ausgeführt, warum mit dem Leistungsschutzrecht die Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigt wird. Offenbar ignoriert er, wie auch Dietrich von Klaeden, Beate Merk und andere Befürworter des Leistungsschutzrechts, Argumente, wenn er sie nicht widerlegen kann und sich gegen das eigene Vorhaben richten.

„Nach dem aktuellen Entwurf dürfen Blogger zwar im Rahmen des Zitatrechts Teile von Presseinhalten entgeltfrei und ohne zu fragen verwenden. Nur ergibt sich hieraus das Problem, dass eine Suchmaschine oder ein Aggregator eben gegen das Leistungsschutzrecht des jeweiligen Verlags verstößt, wenn das Snippet des Blogbeitrags das Zitat miterfasst und die Lizenzierung nicht geregelt ist. Wie soll denn automatisiert erkannt werden, ob ein Text in einem Blogbeitrag eigentlich unter einem Leistungsschutzrecht steht und deshalb nicht verbreitet werden darf? Folglich müssen Suchmaschinenbetreiber entweder alle Blogs aus dem Index nehmen oder mit allen™ Verlagen™ Lizenzvereinbarungen abgeschlossen haben.

Im Übrigen ist es egal, ob es sich um ein Blog oder eine Verlagsseite handelt. Angenommen SPON einigt sich mit Google und AS habe noch keine Einigung erzielt. Sobald ein Redakteur von SPON irgendeine AS Publikation zitiert, wird der Artikel praktisch mit Leistungsschutzrechtsansprüchen infiziert. Google dürfte kein Snippet des SPON Artikels erzeugen, das gleichzeitig Teile des AS Artikels enthält. Somit muss Google auch Artikel aus dem Index entfernen, die von SPON kommen, um nicht gegen das Leistungsschutzrecht von AS zu verstoßen.“, mein Kommentar im Blog von Christoph Keese

Fazit

Weder fehlt es den Verlagen an Möglichkeiten sich gegen das Kopieren von Inhalten zu wehren, zumal sie die Inhalte extra für Suchmaschinen aufbereiten. Noch gibt es eine juristische Legitimation für diese Form des Protektionismus, der einen massiven Eingriff in den Markt darstellt. Es entsteht vielmehr eine Wettbewerbsverzerrung durch die Einschränkung des freien Marktes zum Nachteil innovativer Verlage, die bereits heute Anpassungsfähigkeiten an die Gegebenheiten des Marktes unter Beweis gestellt haben. Doch am Schwersten wiegt die Einschränkung der Meinungsfreiheit zu Gunsten von Partikularinteressen, ironischer Weise zum Vorteil von Google, aus Angst vor einer angeblichen medialen Macht von Springer und Co.

Dabei muss man sich vor Augen halten, dass das Leistungsschutzrecht die Wirkung eines Zugangserschwerungsgesetzes 2.0 hat und unter der Federführung des von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geführten Ministeriums entstand. War sie es doch, die maßgeblich dazu beitrug das unsinnige Gesetz der vorherigen Bundesregierung zu begraben. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Verrat am Liberalismus, ja sogar ein Verrat am Wirtschaftsliberalismus, auf den sich die FDP bisweilen selbst reduziert hat!

Obwohl es der Petent, Bruno Kramm, nicht geschafft hat, seinem Anliegen in angemessener Form Ausdruck zu verleihen, ist diese Petition zu wichtig, um sich daran zu stören. In dem Fall bin ich gerne bereit, Bruno Kramm und auch Vertreter anderer Parteien insbesondere derer der FDP, in argumentativer Weise gegen diese willfährige Klientelpolitik zu unterstützen.

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Author: "admin" Tags: "medienkritik, politikerverdrossenheit, B..."
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