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Date: Friday, 23 Oct 2009 10:30

Vor über einem Jahr habe ich hier über die Werbeanrufe und die fragwürdigen Dienstleistungen der Premium Firmenservice GmbH berichtet.

Lange Zeit ist es ruhig um dieses Unternehmen gewesen. Aber nun berichtet die Verbraucherzentrale, dass die Premium Firmenservice GmbH wieder aktiv geworden ist. Sie hat eine Anwaltskanzlei mit der Beitreibung von Beiträgen für ihren Gewinnspiel-Servise “Kleeblatt4U” beauftragt.

Die Verbraucherzentrale Berlin rät Betroffenen, sich nicht einschüchtern zu lassen und bittet sie, sich bei ihr unter der E-Mail-Adresse telefonwerbung@vz-bln.de - möglichst unter Angabe folgender Informationen - zu melden:

  • Gab es einen Werbeanruf? Wenn ja, wann?
  • Gab es eine schriftliche Auftragsbestätigung?
  • Wurde schon etwas gezahlt? Wurde schon etwas Abgebucht?
Author: "Ronny Jahn" Tags: "Allgemein"
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Date: Sunday, 13 Sep 2009 16:52

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Sommer 2008 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 19 Mobilfunkanbietern überprüft. Fast 200 Bestimmungen hielten einer rechtlichen Bewertung nicht stand und die Unternehmen wurden entsprechend abgemahnt. Beanstandet wurden vor allem unangemessene Kündigungs- und Sperrregelungen, Schadensersatzklauseln und Vertrags- bzw. Preisänderungsklauseln.

„Unternehmen sollten einen fairen Umgang mit ihren Kunden pflegen. Daran haben wir die Anbieter mit unseren Abmahnungen erinnert“, so Vorstand Gerd Billen.

Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung.

 Wegen weiterer Klauseln ging der vzbv vor Gericht und die Richter erklärten in der ersten Instanz nahezu alle Klauseln für rechtswidrig.

Auflistung der Urteile

(Quelle: vzbv)

Auch die Verbraucherzentrale Hamburg hat einen Erfolg gegen einen Mobilfunkanbieter wegen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbeindigungen erreicht. Das Landgericht Itzehoe untersagte Talkline/Debitel folgende Klauseln (Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08):

  1. Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mitteilen. (…) Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in seiner Mitteilung hin.
  2. Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

Talkline/Debitel hatte zunächst Berufung eingelegt. Die wurde nach Angaben der Verbraucherzentrale zurück genommen, nachdem das OLG Schleswig deutlich gemacht hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Die Entscheidung ist somit seit dem 17. Juni 2009 rechtskräftig.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "AGB"
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Date: Sunday, 13 Sep 2009 16:40

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15.07.2009
Aktenzeichen 12 O 460/08

Folgende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen sind unzulässig

  1. [2.1] Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl van V schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. […]
  2. [2.2] Ändert V die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung […] innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt.[Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
  3. [2.3] Teilt V dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Mitteilung hin.]
  4. [3.1] V kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
  5. [5.2] Bei Verzug des Kunden ist V berechtigt,

    b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat

  6. [5.2] Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist V berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  7. [5.6] Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von V aus dem Vertrag nutzt.
  8. [6.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für V insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
  9. [7.2] [Der Kunde hat V das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der V-Karte unverzüglich … mitzuteilen…. ] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,-€.
  10. [7.3.] Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von V nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang […] zu nutzen.
  11. [9.2] Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft V keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
  12. [10.1] Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss -jederzeit widerruflich -darin ein, dass V seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist.

In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig

  1. [5.5] Bei Verzug des Kunden ist V nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum V-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
  2. [5.5] Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann V den Vertrag fristlos kündigen und die V-Karte permanent deaktivieren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG verlangen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt (§ 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 ff. BGB).

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB unterliegen.

1. Die Klauseln mit dem Wortlaut

    [2.1] Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von V schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. [ … ]

    [2.2] Ändert V die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung [ … ] innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Äußerung als genehmigt [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]

verstoßen sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen § 308 Nr. 5 BGB.

Nach der Klausel 2.1 ist die Beklagte berechtigt, die Vertragsbedingungen in jeder Hinsicht, -Leistungen, Preise sowie Regelungen zur Vertragsabwicklung -zu ändern, wobei Ziffer 2.1 entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ermächtigung zur einseitigen Bedingungsänderung gibt. Vertragsänderungen, die unter 2.1 fallen, sollen unabhängig von einer fingierten Zustimmung einen Monat nach Mitteilung in Kraft treten. Dabei entfällt das Zumutbarkeitskriterium im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB gänzlich. Nach Ziffer 2.2 sollen Änderungen der Vertragsbedingungen “zu Ungunsten des Kunden” zwar der Zustimmung des Kunden bedürfen, die jedoch fingiert werden soll. Damit umfasst die Änderungsermächtigung auch solche Modifikationen des Vertrags, die für den Kunden wesentlich sind und die sich im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar erweisen. Die Klausel beinhaltet zugleich einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da nicht im Einzelnen ersichtlich ist, wann sich eine Klausel zu Ungunsten des Kunden auswirkt. Es liegt nahe, dass es Bedingungsänderungen gibt, die sich aus Sicht der Beklagten ausschließlich zugunsten des Verbrauchers auswirken, während sie sich aus Sicht des Verbrauchers als ungünstig darstellen. So mag eine geringe Preiserhöhung bei Erweiterung der unter die Pauschale fallenden Gesprächseinheiten im Interesse eines Vieltelefonierers liegen, sie liegt jedoch keinesfalls im Interesse desjenigen Verbrauchers, der wenig telefoniert.

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch durch Auslegung nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner nicht ohne weiteres zu ermitteln, wann eine Bedingungsänderung nur mit Zustimmung des Verbrauchers möglich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass gerade im Bereich der Mobilfunktelefonie die Interessen der Verbraucher stark von deren individuellen Telefonverhalten abhängen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können.

Im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB gilt indessen der Grundsatz, dass Voraussetzung und Umfang der Vertragsänderungen möglichst konkretisiert und kalkulierbar sind, und zwar um so konkreter je einschneidender die Änderung ist (BGH NJW 04, 1588, 08, 360). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Klausel in keiner Weise.

Hinzukommt, dass Ziffer 2.2 nicht sicherstellt, dass der Kunde, wie es § 308 Nr. 5 BGB voraussetzt, “besonders” auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen wird. Vorliegend ist schon nicht sichergestellt, dass die Kunden die Änderungsmitteilung überhaupt erreicht. Die Ermächtigung, dem Kunden die Änderungsmitteilung durch SMS zugehen zu lassen, stellt nicht sicher, dass dem Kunden die Mitteilung überhaupt zugeht. Eine SMS kann aus technischen Gründen nicht zugehen, zudem gibt es Zeiten, in denen der Kunde sein Handy über längere Zeit nicht bei sich führt (Urlaub, Krankenhausaufenthalt). Zudem beinhaltet der Umstand, dass die SMS den Kunden in jeder erdenklichen Lebenssituation erreicht, die Gefahr, dass die Vertragsänderungen nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden.

Insgesamt weichen die Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach Vertragsänderungen nur einvernehmlich herbeigeführt werden können, ab, indem der Beklagten ein Recht zu weitgehenden Vertragsänderungen einräumt, die auch die Essentialia eines Vertrages betreffen können und insoweit eine formalisierte Fiktion der Zustimmungserklärung zulässt , die den berechtigten Interessen der Kunden widerspricht.

2. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [2.3] Teilt V dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Mitteilung hin.]

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nachdem der Kunde der Vertragsänderung widersprochen hat, besteht nach Ziffer 2.3 für ihn die Notwendigkeit, erneut zu reagieren. Im Ergebnis hat er nur die Wahl, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder das Vertragsverhältnis, das er wie vereinbart zu den ursprünglichen Bedingungen fortsetzen will, zu beenden. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass dies zu einer Art “Sonderkündigungsvorbehalt” seitens der Beklagten führt, die in die Anlage versetzt wird, auf die Vertragsbeendigung hinzuwirken und zwar allein aufgrund der Tatsache, dass sie selbst nicht geneigt ist, die fraglichen Vereinbarungen so einzuhalten, wie sie getroffen worden sind. Der Kunde hat die von der Beklagten gewünschte Änderung zu akzeptieren oder das Vertragsverhältnis wird aufgelöst. Dies ist mit dem allgemeinen Grundsatz, wonach geschlossene Verträge einzuhalten sind, nicht mehr zu vereinbaren. Die Klausel führt zu einer einseitigen Bevorteilung der Beklagten.

3. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [3.1] V kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 321 BGB.

Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gefährdung der Entgeltzahlungen durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden vorliegt, gibt die Klausel der Beklagten das Recht, eine Sicherheit zu fordern allein aufgrund der Tatsache, dass bekannt wird , dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand geraten ist. Dabei setzt das Recht, eine Sicherheit bei “Rückstand“ zu verlangen, nicht voraus, dass Verzug, d.h. schuldhafte Nichterfüllung, eingetreten ist. Ebenso setzt die Klausel nicht voraus, dass der Kunde mit Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Verzug geraten ist. Vielmehr umfasst die Klausel jeglichen Zahlungsrückstand. Angesichts der Formulierung “Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen” kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Klausel auf sonstige Mobilfunkverträge zwischen der Beklagten und dem Kunden bezieht. Dies gilt insbesondere bei der anzuwendenden kundenfeindlichen Auslegung. Hinzu kommt, dass nach der Klausel eine Sicherheit bereits verlangt werden kann, wenn “aufgrund einer Information der in Ziffer 11 genannten Auskunfteien” begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Kunden bestehen sollen. Danach kommt es nicht darauf an, ob diese Zweifel bereits -wie es § 321 BGB voraussetzt -nach Abschluss des Vertrages erkennbar geworden sind.

4. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5,2] Bei Verzug des Kunden ist V berechtigt,

    b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB.

Diese angegriffene Klausel, die weder eine Androhung voraussetzt, noch eine Einschränkung bezüglich der Höhe des Rückstandes macht, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. § 45 k Abs.2 TKG regelt im Verbraucherinteresse, dass eine Sperre nur bei einem Zahlungsverzug mit einem Betrag von mindestens 75,–€ zulässig ist und eine solche Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht werden muss. Diese Regelung ist zwar für Verträge über Mobiltelefonie nicht unmittelbar anwendbar, jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 307 BGB zu berücksichtigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist keinesfalls eine unbeschränkte Leistungseinstellung der vorleistungspflichtigen Beklagten gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Beklagten als milderes Mittel im Falle des Zahlungsverzuges eine reine Abgangssperre zur Verfügung steht. Hierdurch kann die Beklagte ohne weiteres verhindern, dass der säumige Kunde ihre Leistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Demgegenüber bleibt der Kunde weiter erreichbar, was für ihn von erheblicher Bedeutung sein kann.

5. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.2] Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist V berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 314 BGB. Gemäß § 314 BGB setzt das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde voraus, dass dem Schuldner eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt wird. Von diesen gesetzlichen Voraussetzung weicht die Klausel 5.2 ab, ohne dass die Beklagte sich auf berechtigte Interessen beruft oder solche ersichtlich sind. Es kann offen bleiben, ob das Erfordernis eines erheblichen Zahlungsrückstandes hinreichend bestimmt ist, jedenfalls muss die Beklagte dem Kunden entsprechend dem gesetzlichen Leitbild die Chance einräumen, seine Leistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

6. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.6] Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von V aus dem Vertrag nutzt verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 BGB.

Nach der vorliegenden Klausel soll der Verbraucher die Entgelte auch dann zu zahlen haben, wenn er die Inanspruchnahme durch einen Dritten nicht zu vertreten hat. Dies widerspricht der Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kunde hat nach der Klausel, die Kosten, die durch die Nutzung eines Dritten entstanden sind, auch dann zu tragen, wenn er den Verlust angezeigt hat und die Kosten nur deshalb anfallen, weil die Beklagte die Sperrung nicht ausführt.

7. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [6.2] Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für V insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 314 BGB.

Die Klausel gibt dem Unternehmer ein eigenständiges Recht zur fristlosen Kündigung unabhängig vom Erfordernis einer vorherigen Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Klausel das Erfordernis der vorherigen Abmahnung unberührt lässt. Es ist insoweit gemäß der kundenfeindlichen Auslegung davon auszugehen, dass das Erfordernis der Abmahnung entfallen soll.

Darüberhinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, da entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht definiert wird, aufgrund welcher äußeren Umstände davon auszugehen ist, dass die Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

8. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [7.2.] [Der Kunde hat V das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der V-Karte unverzüglich … mitzuteilen … ] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandene Entgelte nur bis zu 50,–€.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 BGB. Die vorliegende Klausel weicht schon insoweit von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, wonach der Gläubiger keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, als dass der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte bis zu 50,–€ haften soll, unabhängig davon, ob die Beklagte nach entsprechender Mitteilung auch sofort die Sperrung des Anschlusses veranlasst hat. Insoweit gelten die Ausführungen unter 6. entsprechend.

9. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [7.3] Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von V nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere -Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang [ … ] zu nutzen

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unabhängig davon, dass der Begriff “missbräuchlich” derart weit gefasst ist, dass sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergibt, weil sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht hinreichend deutlich ermitteln lassen, folgt eine Gefährdung des Vertragszweckes, weil die Beklagte die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten erheblich einschränkt. Die Beklagte, die ihre Mobilfonedienste unbeschränkt zu einem Pauschalpreis anbietet, gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks, wenn sie durch die Bestimmung einer Nutzungsgrenze dem Kunden die vertraglich eingeräumten Rechte wieder nimmt. Zweck des Vertrages, der eine unbegrenzte Nutzung der Dienste anbietet, ist es, dass der Kunde die Dienste auch in beliebigem Umfang in Anspruch nehmen kann. Die Beklagte verhält sich entgegen Treu und Gauben widersprüchlich, wenn sie dem Kunden einerseits eine unbegrenzte Nutzung ihrer Dienste zu einem Festpreis zur Verfügung stellt, gleichzeitig aber die Rechte hinsichtlich des Nutzungsumfanges einschränkt.

10. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [9.2] Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft V keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 45 i TKG. Diese Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie entgegen § 45 i Abs. 2, Satz 2 TKG keine Verpflichtung vorsieht, den Kunden auf die Löschung von Verkehrsdaten hinzuweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis des Hinweises auf die mit der Löschung verbundene Beweislastumkehr als zwingend an und verlangt einen deutlichen Hinweis. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bedarf es zwingend im konkreten Einzelfall eines Hinweises, der nicht durch eine allgemeine Abfassung in den AGB ersetzt werden kann. Unterlässt der Verwender es, den verbraucherschützenden Kern einer gesetzlichen Pflicht in seine AGB aufzunehmen, besteht die Gefahr, dass der Kunde bei einer gesetzesabgleichenden Anwendung seine Rechte nicht erkennen und wahrnehmen kann. Insoweit kann die Beklagte sich auch nicht auf die Gestaltung in ihren Rechnungen berufen.

11. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [10.1] Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss -jederzeit widerruflich -darin ein, dass V seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1. , 9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten [ … ] verarbeitet und nutzt, soweit das zur Datenverarbeitung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2 Nr. 1 BGB, § 96 TKG, § 4 a BDSG, § 7 Abs. 2 UWG.

Gemäß § 96 Abs. 3 TKG erfordert die Verwendung derartiger Daten eine Einwilligung, wobei die Grundsätze des § 4a BDSG zu erfüllen sind. Bei der Verwendung der Klausel ist schon nicht sichergestellt, dass der Verbraucher einen entsprechenden Willen bekundet hat, denn die Klausel wird dem Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten -trotz der drucktechnischen Hervorhebung an versteckter Stelle präsentiert. Die Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie den Eindruck erweckt, der Kunde habe wirksam in die Verwendung personenbezogener Daten eingewilligt, was tatsächlich nicht zwingend der Fall ist.

12. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.5] Für diese Verträge [Pre-Paid] gilt: Bei Verzug des Kunden ist V nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum V-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB.

Nach Inhalt dieser Klausel wird der Beklagten die Möglichkeit zur Sperre eingeräumt, wenn der Kunde zwei Wochen mit Kleinstbeträgen in Verzug geraten ist. Wird insoweit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Wertung des § 45 k TKG, wonach eine Sperre Verzug mit € 75,-voraussetzt, berücksichtigt, so ist festzustellen, dass eine derartig weitgehende Regelung zur unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.

13. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.5] Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann V den Vertrag fristlos kündigen und die V-Karte permanent deaktivieren.

verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 314 BGB.

Darin ist die Beklagte berechtigt, eine im Rahmen eines Pre-Paid-Vertrages zur Verfügung gestellte Karte permanent zu deaktivieren, wenn der Kunde vier Wochen mit Zahlungen in Verzug ist. Entgegen § 314 BGB bedarf es keiner Fristsetzung bzw. Androhung der Kündigung. Damit weicht die Klausel von der grundsätzlichen grundlegenden Wertung der gesetzlichen Regelung ab und führt zur unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "AGB"
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Date: Sunday, 13 Sep 2009 16:39

Landgericht Potsdam
Urteil vom 02.07.2009
Aktenzeichen 2 O 407/08

Folgende Bestimmungen in den AGB von Mobilfunkverträgen sind unwirksam

  1. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E.-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;
  2. E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;
  3. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;
  4. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;
  5. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;
  6. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;
  7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;
  8. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;

Folgende Bestimmung in den AGB von Mobilfunk-Prepaid-Verträgen ist unwirksam

    Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet.

Folgende Bestimmung in den AGB von Mobilfunkverträgen ist wirksam

    [8.11] Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen,

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der gemäß der §§ 1 - 4 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, die Einbeziehung der Ziffern 2.7, 5.15, 7.1 a), 7.1 b), 7.1 c), 7.1 j), 9.2 c), 9.2 g) (Klauseln für Laufzeitverträge) und 6.3 (Klausel für Prepaid-Moblilfunkleistungen) ihrer AGB in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern zu unterlassen sowie es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung solcher Verträge auf die genannten Ziffern ihrer AGB gegenüber ihren Kunden, soweit sie Verbraucher sind, zu berufen.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung der Klauseln begründet hierfür eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH NJW 1992, 3158, 3161). Die Beklagte hat auf die Aufforderung des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben (Anlage K 6 und K 8), ihre AGB im Prozeß als zulässig verteidigt und damit die Vermutung nicht entkräftet.

II.

1. Die Klausel 2.7 (AGB für Laufzeitverträge)

    [Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E.-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Die angegriffene Klausel beinhaltet das Recht der Beklagten, bei Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Nichtüberschreitung des Kreditlimits, die Inanspruchnahme der von ihr zu erbringenden Mobilfunkleistungen zu unterbinden. Diese als Sperre bezeichnete Maßnahme ist nach dem Wortlaut ohne vorhergehende Ankündigung möglich. Nach dem Wortlaut der Klausel unterliegt die Sperrung der Mobilfunkleistungen auch keiner Beschränkung. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Klausel so verstanden werden kann, dass die Sperre unabhängig von Art und Dauer des Verstoßes verhängt werden kann, also zeitlich nicht auf die Dauer des Verstoßes begrenzt ist.

Bei der Auslegung der Klausel ist von der kundenfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit auszugehen, solange keine der Auslegungen fernliegend ist.

Die kundenfeindlichste Auslegung ist diejenige, welche dem Kunden die wenigsten Rechte und Möglichkeiten einräumt, so dass von der Auslegung auszugehen ist, nach der eine zeitlich unbegrenzte Sperrung erlaubt ist. Die Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Möglichkeit ergibt daher, dass die Klausel der Beklagten das Recht gibt, bei einem Verstoß gegen die vertragliche Pflicht der Nichtüberschreitung des Kreditlimits, die Inanspruchnahme der von ihr zu Verfügung gestellten Mobilfunkdienstleistungen dauerhaft zu verweigern.

Bei kundenfeindlicher Auslegung weicht die Klausel auch von einer Rechtsvorschrift ab und ergänzt diese. Die Klausel gibt nämlich nicht nur deklaratorisch das der Beklagten nach § 320 BGB zustehende Leistungsverweigerungsrecht wieder, sondern verknüpft hier die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht mit der von ihr selbst geschuldeten Hauptleistungspflicht.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verletzung von Nebenpflichten kann jedoch nur dann bestehen, wenn diese nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 320 Rz 4, Einf. v. § 320 Rz 17). Darüber hinaus beachtet die Klausel § 320 II BGB nicht, da sie die Beklagte selbst bei ganz geringfügiger Überschreitung des Kreditlimits zur umfassenden Leistungsverweigung berechtigt. Schließlich ist nach den §§ 273, 320 BGB die Leistungsverweigerung nur solange berechtigt, wie die Gegenleistung nicht erbracht ist, während die Sperrbefugnis der Klausel 2.7 auch darüber hinaus zur Leistungsverweigerung berechtigt (s.o.).

2.
Die Klausel 5.15 E. (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;]

benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 I S. 1 BGB) und verstößt insbesondere gegen das in § 307 I S. 2 BGB normierte Transparenzgebot.

So hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 307 I S. 2 BGB angenommen, wenn der Verwender den Kunden über den Inhalt seiner Rechte und Pflichten im Unklaren gelassen und damit das Gebot einer möglichst weitgehenden Konkretisierung und Bestimmtheit des Klauselinhalts verletzt hat. Bedingt sich der Verwender beispielsweise einen Vorbehalt zur Änderung von Preis (BGHZ 82, 21, 26 f. = NJW 1982, 331, 332; BGHZ 94, 335, 339 f. = NJW 1985, 2270; LG Halle VuR 1995, 48, 49), Zins (BGHZ 97, 212 = NJW 1986, 1803), „Marktverantwortungsgebiet“ (BGHZ 89, 206, 211 = NJW 1984, 1182) oder Umfang der Gewährleistungshaftung (BGHZ 93, 29, 47 = NJW 1985, 623, 627) aus, so liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verwender nicht hinreichend konkret die Voraussetzungen benennt, von denen die Ausübung des Vorbehalts oder des Änderungsrechts abhängig sein soll, da der Verwender sich für die Ausübung seiner Rechte ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ausbedingt und den Kunden dadurch in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den dieser nicht -auch nicht durch Einholung fachmännischen Rates - beheben kann. Ebenso wurde entschieden für den Vorbehalt eines Rücktrittsrechts in den AGB eines Mobilfunknetzbetreibers, wenn der Kunde nicht erkennen kann, nach welchen Kriterien seine Kreditwürdigkeit geprüft wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374).

Entsprechendes muß hier gelten. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, in welcher Höhe eine Sicherheit gefordert wird. Dies führt im Ergebnis auch zu einer gravierenden Unbilligkeit, da nicht etwa der Vertragsschluss durch die Stellung einer Sicherheit bedingt ist, sondern die eigene Leistungserbringung des Mobilfunkunternehmens, nachdem der Vertrag bereits geschlossen wurde. Kann der Kunde die nachträglich geforderte Kaution - bezüglich deren Höhe er faktisch der willkürlichen Bestimmung des Mobilfunkunternehmens, was es als „angemessen“ erachtet, ausgesetzt ist - nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen, so wäre er bei Wirksamkeit der Klausel gleichwohl zur Zahlung der monatlichen Basispreise/nutzungsunabhängigen Entgelte für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet, obwohl er hierfür wegen fortdauernder Leistungseinstellung keinerlei Gegenleistung erhält.

Eine solche unbestimmte Klausel ist unbillig und auch nicht erforderlich, möglicherweise berechtigte Interessen des Mobilfunkanbieters zu wahren.

Die Klausel verstößt auch gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie erheblich vom Leitbild des § 321 BGB abweicht. Entgegen § 321 BGB ist für das Sicherheitsverlangen nicht mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden Voraussetzung, sondern jedweder - auch noch so geringe Zahlungsrückstand aus anderen - laufenden oder beendeten -Verträgen.

Hinzu kommt, dass § 321 BGB auf ein Erkennbarwerden der Leistungsunfähigkeit nach Vertragsabschluß abstellt. Für Rückstände aus beendeten (= früheren) Verträgen - es kann sich nur um mit ihr geschlossene handeln - dürfte die Beklagte sich jedoch auf ein Erkennbarwerden nicht berufen können, da ihre Kenntnis von solchen Rückständen bei Vertragsabschluß zu unterstellen ist. Jedenfalls sind solche Rückstände für die Beklagte vor Vertragsabschluß ohne weiteres ermittelbar. Es wäre daher unbillig, wenn die Beklagte sich vor Vertragsabschluß hinsichtlich Rückständen aus früheren Verträgen „dumm stellt“, um den Vertragsabschluß nicht zu gefährden, und nach Vertragsabschluß diese Rückstände feststellt und Sicherheit verlangt.

3.
Die Klausel 7.1 a) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;]

verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteilung des Vertragspartners und ist damit unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Hier liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darin, dass die in Rede stehende Klausel § 320 II BGB abbedingt (s. bereits oben zu II. 1.)

Danach kann die Gegenleistung, wenn von der einen Seite teilweise geleistet worden ist, insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dies berücksichtigt die von der Beklagten vorgenommene formularmäßige Ausgestaltung des Rechts zum Sperren des Telefonanschlusses als Ausprägung des Rechts auf Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrags nicht. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel (vgl. BGHZ 91, 55 =NJW 1984, 2161 =LM § 8 AGBG Nr. 4; BGHZ 95, 362 =NJW 1986, 46 [47] =LM § 8 AGBG Nr. 9), kann die Beklagte den Anschluß auch sperren, wenn ihr Kunde aufgrund der Rücklastschrift einen sehr geringfügigen Rechnungsbetrag nicht bezahlt hat. Dies widerspricht der Wertung des § 320 II BGB.

Darüber hinaus enthält die Klausel wiederum keine zeitliche Begrenzung der Sperrbefugnis, so dass die Beklagte die Sperre auch nach Ausgleich des Rechnungsbetrages aufrechterhalten kann (s. zu II. 1.).

Des Weiteren ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I S. 2 BGB, weil die Klausel nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Es ist unklar, ob die Klausel auch den Fall erfasst, dass der Kunde dem Forderungseinzug aus einem berechtigten Interesse heraus (Vereinnahmung eines zu hohen Betrages, überhöhte Rechnung) widerspricht und die Rücklastschrift selbst herbeiführt. Die Rücklastschrift hätte der Kunde dann vorsätzlich veranlasst und damit -trotz berechtigtem Interesse - nach § 276 I BGB zu vertreten. Eine Sperrbefugnis der Beklagten in diesem Fall wäre indes unbillig.

Darüber weicht die Klausel auch in den Kunden unangemessen benachteiligender Weise vom Leitbild des § 320 I BGB ab. Allein die vom Kunden zu vertretende 5 Tage nach Rechungszugang mögliche Rücklastschrift soll die unbefristete Sperrung durch die Beklagte rechtfertigen. Dies ist mit Blick auf die Ziffer 5.7 der AGB für Laufzeitverträge unbillig, soweit die Klausel auch die rücklastschriftbedingte Sperrung vor Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang ermöglicht: Derjenige, der keine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat nach Rechnungszugang 10 Tage Zeit, die Rechnung zu bezahlen. Da die Rücklastschrift auch Folge des jederzeitigen Widerrufs der Einzugsermächtigung sein kann, mit der Folge, dass der Kunde für die Bezahlung der Rechnung nach deren Zugang 10 Tage Zeit hat, darf die rücklastschriftbedingte Sperrung keinesfalls vor Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang erfolgen.

Auf die Anwendbarkeit der Wertungen des § 45 k TKG kommt es nach Vorstehendem nicht an.

4.
Die Klausel 7.1 b) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;]

verstößt aus denselben Gründen (s. zu II. 1., 3.), auf welche Bezug genommen wird, gegen die Bestimmungen des § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die zeitlich unbegrenzte Sperrbefugnis bei geringstem Zahlungsrückstand ist unbillig. Auf § 45 k TKG kommt es nicht an.

5.
Die Klausel 7.1. c) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;]

verstößt aus den bereits zu II. 1. dargelegten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, gegen die Bestimmungen des § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel entspricht der Klausel 2.7.

6.
Die Klausel 7.1 j) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;]

verstöß wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Die Klausel weicht erheblich vom Leitbild des § 320 BGB ab, indem sie die Beklagte zur dauerhaften Sperrung berechtigt, falls der Kunde E.-Leistungen missbräuchlich nutzt (Ziffer 8.11 der AGB für Laufzeitverträge), also die Erbringung der Hauptleistung der Beklagten mit der Erfüllung einer Nebenpflicht des Kunden verknüpft. Wegen der Weite der Nebenpflicht des Kunden, Missbrauch zu unterlassen, die es auch erlaubt, von mehreren, jeweils auf die Unterlassung einer konkreten missbräuchlichen Handlung gerichteten Nebenpflichten auszugehen, kann auch nicht festgestellt werden, die Nebenpflicht sei nach dem Vertragszweck in jedem Fall von wesentlicher Bedeutung. Eine solche Bedeutung der Nebenpflicht hätte die Verknüpfung von Haupt- und Nebenleistungspflicht rechtfertigen können (s. zu Il. 1.).

Die Klausel ermöglicht der Beklagten damit eine zeitlich unbefristete Leistungsverweigerung, die im Einzelfall außer Verhältnis zum Verstoß des Kunden gegen das Missbrauchsverbot stehen kann. So wäre eine unbefristete Sperrung der Mobilfunkkarte des Kunden eine unverhältnismäßige und unbillige Reaktion der Beklagten auf das einmalige Versenden einer unzulässigen Werbe-SMS oder einer belästigenden SMS (vgl. Ziffer 8.11.2) durch den Kunden. Ziffer 7.1 j) ließe sie jedoch zu.

7.
Die Klausel 9.2 c) (AGB für Laufzeitverträge)

    [Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, Il Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung ist hier darin zu sehen, dass die Klausel von dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB unvereinbar abweicht (§ 307 II Nr. 1 BGB).

§ 314 I S. 1 BGB verlangt zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses einen wichtigen Grund. Dieser soll nach der Definition in § 314 I S. 2 BGB dann vorliegen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist auf die durch die Rechtssprechung zu § 626 II BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Begr. zu § 314 RegE, BT-Drucks. 14/6040 S. 177).

Danach kann Zahlungsverzug einer Vertragspartei grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 I S. 1 BGB sein und eine fristlose Kündigung rechtfertigen; dies aber nur dann, wenn es sich um einen erheblichen Zahlungsbetrag handelt und der Vertragspartner mit diesem Betrag über einen erheblichen Zeitraum in Rückstand ist (vgl. auch § 543 II S. 1 Nr. 3 BGB für das Dauerschuldverhältnis Miete). Die streitige Klausel 9.2 c) gewährt der Beklagten jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung unabhängig vom Umfang des Zahlungsverzugs, also auch bei einem sehr geringen Zahlungsrückstand.

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB kann dahinstehen, ob die in der Klausel für die Kündigung vorausgesetzte Mahnung der Abhilfefrist im Sinne von § 314 II S. 1 BGB entspricht

8.
Die Klausel 9.2 g) (AGB für Laufzeitverträge)

    [Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung ist hier darin zu sehen, dass die Klausel von dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB unvereinbar abweicht (§ 307 11 Nr. 1 BGB).

Nicht jede missbräuchliche Inanspruchnahme macht unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unzumutbar. Aufgrund der bereits festgestellten Weite des Mißbrauchsverbots und der entsprechenden Nebenpflicht (s. zu II. 6.), könnten nach der Klausel auch leichte Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung zur Folge haben (etwa unzulässige Werbe-SMS, belästigende SMS; s. zu II. 6.).

Auch der Verzicht auf eine vorherige Abmahnung selbst bei leichten Pflichtverletzungen ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und ein Verstoß gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB dar. Die Entbindung von dem Erfordernis der Fristsetzung oder Abmahnung bei nur leichten Pflichtverletzungen widerspricht dem Grundgedanken der §§ 314 II S. 2, 323 I BGB.

9.
Die Klausel 6.3 (AGB für Prepaid-Mobilfunkleistungen)

    [Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet.]

verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Die Klausel weicht in mit § 320 BGB unvereinbarer Weise vorn Äquivalenzprinzip, dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung, ab.

Bei Prepaid-Karten tritt der Kunde durch Zahlung in Vorleistung. Dafür kann er im Umfang seines Guthabens telefonieren, jedoch nur im Rahmen der sich aus Ziffern 6.1, 6.2 ergebenden Aufbrauchfrist (Aktivitätszeitfenster) von maximal 24 Monaten. Endet dieses Zeitfenster, so ordnet Ziffer 6.3 die Deaktivierung der Prepaid-Karte und das Vertragsende an. Das bedeutet, die Klausel beschränkt in zeitlicher Hinsicht den Anspruch des vorleistenden Kunden auf die Gegenleistung. Dies ist nach Maßgabe des Aquivalenzprinzips nur dann nicht unbillig, wenn dem Kunden nach Ablauf des Zeitfensters ein zu diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben -ggf. gegen Zahlung einer Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühr -erstattet wird.

Ein gesetzlicher Anspruch, insbesondere aus § 812 I BGB dürfte insoweit nicht bestehen.

Denn nach der Gesamtregelung der Ziffer 6 der AGB fällt mit dem Vertragsende gemäß der Ziffer 6.3 nicht etwa der Rechtsgrund für die Vorleistung des Kunden (Zahlung) weg; der Vertrag endet vielmehr „planmäßig“ (wie der Kläger treffend sagt) im Sinne seiner umfassenden Abwicklung. Der Gegenleistungsanspruch des Kunden ist nach dieser Gesamtregelung nicht auf das Vertelefonieren seines Guthabens (seiner Vorleistung) gerichtet, sondern lediglich auf die zeitlich begrenzte Möglichkeit hierzu. Hatte der Kunde diese Möglichkeit, so ist nach der Ziffer 6 der AGB die Gegenleistung erbracht und das bestimmungsgemäße Ende des Vertrages lässt nicht den Rechtsgrund für die Leistung des Kunden (im Umfang seines noch bestehenden Guthabens) entfallen.

Aus der Ziffer 6.4 S. 2 ergibt sich nichts anderes. Bei den dort genannten „etwaigen Ansprüchen” des Kunden infolge der Vertragsbeendigung muß es sich nicht um einen Anspruch auf Guthabenerstattung handeln. Die Bestimmung ist nicht hinreichend konkret, als dass sie die Annahme rechtfertigte, mit Vertragsende sei der Rechtsgrund für das Einbehalten des Kunden-Guthabens weggefallen. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht angenommen werden, Ziffer 6.4 S. 2 würde dem Kunden einen vertraglichen Anspruch auf Auskehr seines Guthabens einräumen.

Da hiernach ein Anspruch des Kunden auf Guthabenerstattung nach Vertragsende nicht besteht, müssen die AGB der Beklagten einen solchen schaffen, damit ihre Ausgestaltung des Aktivitätszeitfensters die Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

10.
Die Klausel 8.11 (AGB für Laufzeitverträge)

    [Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen,]

hält einer Inhaltsüberprüfung nach den §§ 307 ff. BGB stand.

Die Klausel 8.11 unterfallt nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 III S. 1 BGB.

Der Begriff „missbräuchlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der je nach Sachverhalt ein bestimmtes Verhalten missbilligt, wobei das Unwerturteil „missbräuchlich“ nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) getroffen wird. Die Verwendung des Begriffs „missbräuchlich“ in AGB im Rahmen von Vertragsverhältnissen ist damit lediglich die (deklaratorische) Wiederholung des unter Vertragspartnern ohnehin geltenden Gebots, die sich aus dem Vertrag ergebenden und/oder sich auf diesen unmittelbar auswirkenden Befugnisse, Rechte und Handlungsmöglichkeiten nicht in widerrechtlicher bzw. ohne Rücksicht auf den Vertragspartner nehmender (allgemeines Rücksichtnahmegebot) Weise auszuüben bzw. zu realisieren. Die Klausel hat somit keinen eigenen von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungsgehalt, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB nicht in Betracht kommt.

Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 III S. 2 iVm I S. 1 und S. 2 besteht nicht.

Grundsätzlich sind die Klauseln zwar klar und verständlich zu fassen, so dass der Kunde ihren Regelungsgehalt ersehen kann. Dennoch ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in AGB nicht ausgeschlossen. Unbestimmte Rechtsbegriffe zeichnet aus, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in der Gesetzessprache einen hinreichend fest umrissenen Bedeutungsgehalt haben, den sie konkret erst dem jeweiligen Sachverhalt abgewinnen, in dem sie zur Anwendung kommen.

Mit Blick auf den Vertragsschluß und die zur Verfügung gestellten Leistungen der Beklagten untersagt es das vorliegende Missbrauchsverbot, unter Ausnutzung des tatsächlichen Könnens über das vertraglich eingeräumte und durch Recht und Gesetz begrenzte Dürfen hinaus Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Können und Dürfen bestimmt der Vertragszweck. Vertragszweck ist die Einräumung der Möglichkeit, über Mobilfunk für den privaten Gebrauch Sprachtelefonie abzuwickeln sowie Datenmitteilungen zu empfangen. Missbrauch liegt somit dann vor, wenn die Inanspruchnahme der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit nicht mehr - verkürzt dargestellt - zur privaten Kommunikation genutzt wird. Hiervon ausgehend untersagt das Mißbrauchsverbot hinreichend deutlich eine Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen der Beklagten, die sich als falsch, schädlich, unsachgemäß, unerwünscht oder nicht vorgesehen darstellt.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "AGB"
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Date: Sunday, 13 Sep 2009 16:39

LG Köln
Urteil vom 17.06.2009
Aktenzeichen 26 O 150/08

Folgende Bestimmungen in Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkleistungen sind unwirksam

  1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde C. das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
  2. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch […] unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
  3. Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt.
  4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von cgutgeschrieben ist.
  5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.

Folgende Bestimmung in Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkleistungen, bei denen die Entgelte im Voraus zu zahlen sind (Prepaid-Verträge), ist unwirksam

    Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers für die von ihm erhobenen Unterlassungsansprüche gegeben (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 des Unterlassungsklagengesetzes).

Die Klage ist auch begründet.

Gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann derjenige, welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Dies ist hier in vollem Umfang gerechtfertigt.

Die Klausel zu 1)

    […] Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde C. das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat

verstößt gegen § 309 Nr. 5 b BGB.

Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches des Verwenders auf Schadenersatz unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird , ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Dies ist hier der Fall.

Insbesondere besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Klausel einen pauschalierten Schadenersatzanspruch beinhaltet.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind nicht nachvollziehbar. Dass die Beklagte Mobilfunkleistungen zu niedrigen “Discount-Tarifen” anbietet, was nur mit einem hohen Maß an Rationalisierung und Kosteneffizienz realisiert werden kann, ändert nichts daran, dass durch die in Rede stehende Klausel ein Schadenersatzanspruchgeregelt wird. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beklagten, die Teilnahme am Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung komme über die Tarifgestaltung jedem Kunden zugute, wobei zu beachten sei, dass eine Rücklastschrift zu einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand führe. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, warum die von der Beklagten angeführten Umstände dazu führen sollen, dass dem Kunden nicht gestattet wird, nachzuweisen, dass der Beklagen kein Schaden oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Unerheblich ist schließlich auch der weitere Einwand der Beklagten, durch die Klausel werde die geschuldete Erstattung noch nicht abschließend festgelegt. § 309 Nr. 5b BGB fordert die ausdrückliche Gestattung des vorgenannten Nachweises, welche hier ersichtlich fehlt.

Ob das von der Beklagten pauschal vorgesehene “Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste” den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, ob die Klausel also weiterhin auch gegen § 309 Nr. 5a BGB verstößt, kann hier letztlich offen bleiben.

Die Klausel zu 2)

    […] Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch [ … ] unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat

verstößt ebenfalls gegen § 309 Nr. 5 b BGB.

Auch diese Bestimmung beinhaltet einen pauschalierten Schadenersatzanspruch der Beklagten. Zwar kann die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass sie für den Fall der unbefugten Nutzung durch Dritte eine Pflicht des Kunden zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte vorsieht und folglich einen Zurechnungstatbestand etwa im Sinne des § 45 i Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes normiert. Jedoch bleibt bei Anwendung der in dem vorliegenden Verbandsklageverfahren maßgeblichen sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung neben dieser Zurechnung auch Raum für eine Interpretation im Sinne der Regelung eines Schadenersatzanspruches, insbesondere wegen einer dem Kunden zur Last fallenden Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB). Dies gilt vor allem deshalb, weil die von der Beklagten verwendete Bestimmung “wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat” der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend entspricht. Auch wenn die Beklagte im Übrigen von der Pflicht des Kunden ” die Preise zu zahlen” spricht, so ist doch nach wie vor auch an einen Schadenersatz zu denken, wobei die in § 309 Nr. 5b BGB geforderte ausdrückliche Gestattung des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, fehlt.

Darüber hinaus verstößt die in Rede stehende Klausel auch gegen § 309 Nr. 5 a BGB.

Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarungen eines pauschalierten Anspruches des Verwenders auf Schadenersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Letzteres ist hier der Fall, da die dem Kunden zur Last gelegten Entgelte nicht nur die als Schaden zu ersetzenden Kosten, sondern auch die Gewinnanteile der Beklagten beinhalten.

Die Klausel zu 3)

    […] Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt

verstößt ebenfalls gegen § 309 Nr. 5 a und b BGB.

Dabei gelten die zuvor in Bezug auf die Klausel zu 2) angeführten Gründe auch hier, und zwar speziell für die Zeit zwischen dem Verlust der Karte und dem Eingang der Meldung dieses Verlustes bei der Beklagten.

Die Klausel zu 4)

    […] Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von C. gutgeschrieben ist

verstößt gegen § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens, also ohne Mahnung oder Mahnungssurrogat (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB), in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.

Zwar kann diese Frist im Wege der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verkürzt werden. Jedoch ist das Ausmaß dieser Verkürzung hier unangemessen und nicht mehr hinzunehmen. Auch wenn sich die von der Beklagten vorgesehene Frist von 10 Tagen an sich in einem eventuell gerade noch zu tolerierenden Grenzbereich befinden sollte, so gilt dies indes allenfalls dann, wenn hierbei auf die von dem Kunden vorzunehmende Leistungshandlung abgestellt wird. Demgegenüber zielt die von der Beklagten verwendete Klausel auf den Leistungserfolg, also die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten. Dadurch wird die in Rede stehende, bereits sehr kurze Frist weiterhin um die auf den regelmäßig zwischengeschalteten Überweisungsverkehr entfallende Zeit verkürzt. Diese Zeit beträgt bis zu 3 Bankgeschäftstage (§ 676 a Abs. 2 BGB), sodass damit zu rechnen ist, dass zusätzlich arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) anfallen. Demgegenüber ist die von der Beklagten vorgesehene Frist von 10 Tagen zumindest nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichen Auslegung im Sinne von Kalendertagen zu verstehen, was letztlich dazu führt, dass die dem Kunden zustehende angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr sichergestellt ist.

Bei alledem verstößt die in Rede stehende Klausel darüber hinaus auch gegen § 309 Nr. 4 BGB.

Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen.

Die Klausel zu 5)

    […] Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren

verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Gemäß § 320 BGB kann der Schuldner die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt im Falle einer Teilleistung jedoch nicht, soweit die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist.

Mit den wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen ist die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu vereinbaren.

Der vorgesehene Rückstand von 15,50 € ist zu gering. Er gibt der Beklagten insbesondere nicht das Recht, ” den Mobilfunkanschluss … zu sperren”, was nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung im Sinne einer auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassenden Vollsperrung zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als insoweit nicht einmal eine Androhung dieser Maßnahme vorgesehen ist. Bei alledem sind auch die Regelungen des § 45 k des Telekommunikationsgesetzes zu beachten.

Danach darf der Anbieter von Telefondiensten im Festnetz wegen Zahlungsverzuges eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 € in Verzug ist, und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und auf die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes hingewiesen hat. Weiterhin ist die Sperre, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzuganges darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

Auch wenn diese Festnetz-Regelungen in der vorliegenden Sache nicht unmittelbar anwendbar sind, so vermitteln sie doch ein auch für den hier betroffenen Mobilfunk zu beachtendes Leitbild.

Hiervon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel zum Nachteil des Kunden zu weit ab. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den genannten Mindestbetrag in Höhe von 15,50 €, welcher weniger als 21 % des in § 45 k des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Betrages ausmacht, und vor allem auch in Bezug auf das Fehlen der Androhung der Sperre und deren einstweilige Beschränkung auf abgehende Telekommunikationsverbindungen.

Das Vorbringen der Beklagten, die vorgenannte Sperrgrenze von 15,50 € entspreche in etwa dem bei ihr anfallenden durchschnittlichen monatlichen Umsatz bei Mobilfunklaufzeitverträgen eines Privatkunden (Verbrauchers) und sei daher keineswegs geringfügig, ändert hieran für sich genommen nichts. Weiterhin kommt es auch ersichtlich nicht darauf an, ob die Beklagte, so ihr weiteres Vorbringen, in der Praxis kundenfreundlicher verfährt, als dies in ihrer Klausel vorgesehen ist.

Die für sogenannte Prepaid-Verträge geltende Klausel zu 6)

    […] Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben

verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Gemäß § 45i Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes kann der Teilnehmer die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens 8 Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden.

Mit den wesentlichen Grundgedanken dieser hier anwendbaren gesetzlichen Regelung ist die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu vereinbaren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kunde, so die Beklagte, bei Prepaid-Verträgen typischerweise keine Rechnung über die hergestellten Mobilfunk-Verbindungen erhält, und ob dies weiterhin dazu führt, dass die Frist demgemäß nicht nach dem Zugang der Rechnung, sondern nach der Abbuchung des Entgeltes zu berechnen ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, so ist doch weiterhin weder von der Beklagten dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich, warum die in § 45 i Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehene Frist von mindestens 8 Wochen etwa um die Hälfte verkürzt werden darf. Ob bei Prepaid-Verträgen vielmehr das Gegenteil, also eine Verlängerung der in dem Telekommunikationsgesetz enthaltenen Frist, naheliegt, wie der Kläger meint, ist hier nicht zu entscheiden.

Somit führt die Unterlassungsklage insgesamt zum Erfolg.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "AGB"
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Date: Thursday, 20 Aug 2009 08:31

In der Vergangenheit hat man sich mitunter die Augen reiben müssen, warum die Strafverfolgungsbehörden in puncto Internetvertragsfallen so träge sind und den Betreibern nicht das Handwerk legen.

Inzwischen scheinen einige Staatsanwaltschaften jedoch wach geworden zu sein. So kam es nun erstmals auch zu einer Verurteilung der Betreiber einer solchen Vertragsfalle. Es ging unter anderem um die Seiten der RC Online Vermarktungsgesellschaft, u.a. fabrik-einkauf.com.

Insgesamt sind 986 vollendete und 196 versuchte Taten angeklagt, dabei sollen die Jurastudenten über 130 000 Euro ergaunert haben.

Das Landgericht Göttingen verurteilte die zwei Täter aus Fulda und Hamburg am Montag wegen gewerbsmäßigen Betrugs im besonders schweren Fall zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Eine dritte Person aus Göttingen wurde wegen Beihilfe zu sechs Monaten Bewährungsstrafe verurteilt. Die Angeklagten müssen zudem Geldbußen bis zu 25 000 Euro an Opferhilfeeinrichtungen zahlen.

Es ist zu hoffen, dass dies nicht die letzte Entscheidung in diesem Sinne bleibt.

Quelle: Computerbetrug.de, HNA

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Monday, 03 Aug 2009 12:05

Vertragsfallen im Internet sind seit Jahren ein lästiges Thema. Mit rechtlichen Mitteln ist es schwierig, die Betreiber in ihre Schranken zu weisen. Auch wenn die Rechtslage eindeutig ist, sind diese Seiten erfolgreich, weil die Betroffenen um ihre Rechte nicht wissen und allein aus Angst die geforderten Beträge zahlen.

Daher muss erreicht werden, dass Verbraucher gar nicht erst auf die Seiten wie opendownload.de, nimimit.de oder oder oder … hereinfallen. Hierzu gibt es inzwischen einige Programme, die beim Surfen vor derartigen Seiten warnen.

Ein solches Programm haben nun auch die Computerbild gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorgestellt. Ein sehr sinnvoller Ansatz … jedoch einer, der nur dann funktioniert, wenn das Programm auch eine große Verbreitung findet und auf vielen Rechnern installiert wird. Bislang war es leider so, dass sich die Verbraucher erst dann über Internetvertragsfallen informiert haben, wenn sie selbst darauf hereingefallen sind. Wenn durch diese Aktion jedoch viele Eltern auf die Idee kommen, eine solche Warnsoftware zu installieren, wäre sicher eine Menge gewonnen.

Sinnvoll wäre vor diesem Hintergrund auch eine Kooperation mit Anti-Viren-Programm-Herstellern.

Die Beschreibung des Programms von Computer Bild und das Programm selbst, findet man auf der Internetseite von Computer Bild zum kostenlosen download.

Besonders überzeugend finde ich die Möglichkeit, durch einen einfachen Knopfdruck neue Seiten als potentielle Internetvertragsfallen zu melden.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Monday, 03 Aug 2009 08:22

Lang genug hat es ja gedauert. Aber morgen tritt nun endlich das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” in Kraft.

Die Bundesregierung scheint sich hiervon zu versprechen, dass das Problem der Telefonwerbung nun der Vergangenheit angehört. Diese Prognose kann man wohl getrost anzweifeln. Hierfür sind die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend:

  • Telefonwerbung nun auch Ordnungswidrigkeit

    Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

  • Verbot der Rufnummernunterdrückung

    Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

  • Erweitertes Widerrufsrecht

    Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig auch widerrufen werden.

Das sind zwar Punkte, die Telefonwerbung in einigen Bereichen erschweren. Aber letztlich ist es nur Flickwerk, mit dem Telefonwerbung nicht verhindert wird.

In zwei Punkten ist mit diesem Gesetz aber doch eine enorme Verbesserung der Verbraucherrechte verbunden (wenn auch nicht im Hinblick auf Telefonwerbung):

  • Bei Dauerschuldverhältnissen erlischt das Widerrufsrecht nicht mehr vorzeitig, wenn mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde.

    Das wird Telefonwerbung zwar kaum eindämmen, ist aber in vielen anderen Situationen von großer Bedeutung. So werden insbesondere auch viele Anbieter von Internetvertragsfallen - wie zum Beispiel opendownload.de oder softwaresammler.de ihr Geschäft überarbeiten. Zwar hatten in der Vergangenheit bereits einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass auch nach der bisherigen Rechtslage das Widerrufsrecht bei Dauerschuldverhältnissen durch Beginn der Dienstleistung nicht vollständig erlischt. Aber eben nur einige Gerichte. Das OLG Brandenburg sah dies anders. Insofern ist es sehr wichtig, dass der Gesetzgeber hier nun Klarheit geschaffen hat.

  • Bei Telefonverträgen bedarf die Kündigung eines Laufzeitvertrages oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt

    Damit wird das enorme Problem der Untergeschobenen Verträge zumindest im Bereich der Telekommunikationsverträge sicher erheblich eingedämmt.
Author: "Ronny Jahn" Tags: "Allgemein"
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Date: Thursday, 16 Jul 2009 08:01

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern in einem zweiten Fall über die Erhöhung von Gaspreisen. Es ging um die Preisänderungsklausel in den AGB der Berliner GASAG.

Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.

Auch diese Klausel hielt der BGH wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam (Urt. v. 15. Juli 2009, Az. VIII ZR 225/07). Die darauf gestützten Preiserhöhungen sind damit ebenfalls unwirksam.

Bedeutsam ist vor allem, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, die entsprechenden Verträge - in denen diese Änderungsklausel verwendet wurden - seien Sonderkundenverträge. Dies wird von der Gasag nämlich in entsprechenden Gerichtsverfahren immer wieder bestritten - insbesondere unter Berufung auf etliche Urteile Berliner Amtsgerichte und des Landgerichts, in denen diese Position der Gasag gestützt wurde.

Zwar hatte auch das Kammergericht bereits in einem von der Verbraucherzentrale Berlin initiierten Sammelverfahren die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der Gasag festgestellt (Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 U 160/06). Dies wurde von der Gasag aber immer wieder als “singuläre Entscheidung” dargestellt, in der “in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise, das Recht […] zur Preisanpassung” negiert werde.

Damit dürfte nun Schluss sein.

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Date: Wednesday, 15 Jul 2009 09:46

Wieder einmal hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Preisanpassungsklausel eines Gasversorgers zu befassen und sie für unwirksam befunden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bremen wegen folgender Klausel

“k. [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.”

Der BGH hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel wirksam ist, wenn sie das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt. § 5 Abs. 2 GasGVV kommt ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden “Leitbildfunktion im weiteren Sinne” zu.

Dennoch sei die angegriffene Klausel nach Auffassung des BGH gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die getroffene Regelung – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht. Denn die Klausel enthalte - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.

Die Formulierung (”darf anpassen”) lasse eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.

Die Einräumung eines Kündigungsrechts entsprechend § 20 GasGVV sei nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel auszugleichen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung stehe daher schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Author: "Ronny Jahn" Tags: "AGB"
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Date: Tuesday, 14 Jul 2009 14:42

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Rahmen des Projektes „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“ gegen die Betreiber der Sozialen Netzwerke MySpace, Facebook, lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und Xing Unterlassungsverfahren eingeleitet.

In der Kritik stehen Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligen und den Betreibern weitgehende Rechte einräumen. Gegenstand der aktuellen Verfahren sind insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgen oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren“, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. „Wir hatten angesichts einer Vielzahl von Selbstverpflichtungen und anderen Erklärungen der Betreiber nicht mit solch schlechten Standards gerechnet.“

Quelle: Pressemitteilung des vzbv

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Allgemein"
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Date: Wednesday, 17 Jun 2009 20:38

Bereits im letzten Jahr haben die Verbraucherzentralen vor einer ziemlich perfiden Masche gewarnt: Verbraucher wurden angerufen und ihnen wurde per Tonband mitgeteilt, dass jemand eine Nachricht für sie hinterlassen habe. Diese Nachricht können sie durch Eingabe eines Codes auf der Internetseite www.nachbarschaftspost.com abfragen. Wer dies dann tatsächlich tat, bekam anschließend eine Rechnung über 59 €. Dass die Anmeldung auf der Seite mit diesen Kosten verbunden ist, stand aber nur versteckt im Kleingedruckten. Die Seite wurde seinerzeit - laut offiziellen Angaben - von einer Connection Enterprises Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands betrieben.

Nach demselben Modell geht nun eine FairNet Media Ltd. vor.

In diesem Jahr kommen die entsprechenden Mitteilungen nicht per Telefon, sondern per SMS. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen berichtet:

Nach der Devise, was beim Festnetz klappt, muss doch auch beim Mobil(funk)netz funktionieren, erhalten nun Handybesitzer per SMS eine Kurznachricht. Diese lautet: Eine überlange SMS könne nicht gesendet werden, daher wird gebeten, den mitgeschickten Code über eine Internetseite zu aktivieren.

Wer auf diese Seite geht, muss sich erst einmal anmelden, um die vermeintliche SMS-Nachricht ansehen zu können. Doch eine private Nachricht gibt es natürlich nicht. Dafür einige Tage später aber eine Rechnung von FairNet Media Ltd. über 48 Euro (4 Euro Monatsbeitrag, Vertragslaufzeit 2 Jahre) für die Erstellung eines Postfaches und die Nutzung der Dienste von HandyPost.net.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät allen, die eine solche SMS erhalten, diese zu ignorieren und sich auf der Seite HandyPost.net nicht anzumelden. Diejenigen, die bereits auf dieses Täuschungsmanöver hereingefallen sind, sollen auf keinen Fall bezahlen.

Dem ist nichts hinzuzufügen - außer vielleicht, dass die Empfänger dieser SMS auch über eine Strafanzeige nachdenken sollten.

Wer steckt hinter der FairNet Media Ltd.?

Im Impressum auf der Seite HandyPost.net ist lediglich eine Briefkastenadresse genannte

F18Suite F 1st Floor, New City Chambers,36 Wood Street, Wakefield WF1 2HB,West Yorkshire, Great Britain

Der Registereintrag für die Limited ist da schon informativer. Hiernach hat die FairNet Media Ltd. zwei Directoren. Director 1 ist ein gewisser Mirko B. aus Flensburg. Dieser behauptet, er sei vor über einem Jahr als “Treuhand Direktor” für die FairNet Media Ltd. eingetragen worden und habe mit den aktuellen Geschäften nichts zu tun.

Director 2 ist laut Registereintrag

Algirdas Strimaitis
Husumer Str. 318
24941 Flensburg

Dieser Name taucht auch noch an anderer Stelle auf. So ist die Domain HandyPost.net laut whois-Eintrag registriert auf

Registrant Name: Algirdas Strimaitis
Registrant Organization: Fairnetmedia LTD.
Registrant Street: Schleswiger Str. 12
Registrant City: Flensburg
Registrant State/Province:
Registrant Postal Code: 24941
Registrant Country: DE
Registrant Email: Algirdas@t-online.de

Dann gibt es da noch die Domain handypostfach.de, die auf die Domain handypost.net umleitet. Bei handypostfach.de ist laut Denic

Domaininhaber: Algirdas Strimaitis
Organisation: Fairnetmedia LTD.
Adresse: Schleswiger Str. 12
PLZ: 24941
Ort: Flensburg
Land: DE

Schließlich betreibt die FairNet Media Ltd. noch die Domain bdsmdate.de. Auch für diese ist bei der Denic die Adresse in der Schleswiger Str. 12 angegeben. Und als Admin-C ist erneut Algirdas Strimaitis genannt.

Nähere Informationen zu Internetvertragsfallen: FAQ Internetvertragsfallen

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Friday, 08 May 2009 12:58

Eine der beliebtesten Quellen für Datenhändler sind Gewinnspiele – insbesondere solche im Internet. Bei denen findet sich häufig im Kleingedruckten der Hinweis, mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erkläre man sich damit einverstanden, Telefon-/E-Mail- oder SMS-Werbung zu erhalten.

Mit einem solchen Gewinnspiel hatte sich auch das OLG Köln zu befassen. Dort hieß es unter anderem

Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch / per eMail / SMS / Post über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen – informiert werde. Ich kann mein Einverständnis jederzeit wiederrufen

Hinter dem Begriff “Partnerunternehmen” befand sich ein Sternchen, das auf folgenden Text verwies

Meine Angaben dürfen von der [Aufzählung von 12 Unternehmen] sowie weiteren Sponsoren verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfasern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften, sowie weitere Branchen). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisationen und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (per Post, per E-Mail und/oder per Telefon/sms) übermittelt werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Das OLG hielt diese Klausel für unwirksam (Urt. v. 29.04.2009, Az. 6 U 218/08)

Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH NJW 1999, 2279, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, 128 = NJW 1999, 1864 f.) schließt der Schutz der Privatsphäre wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, die auch über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 818, 820 – “Telefonwerbung VI”; OLG Köln WRP 2008, 1130 = GRUR-RR 2008, 316 und Urteil vom 5.12.2008 – 6 U 114/08, nicht veröffentlicht; ebenso Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 7 Rn. 140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie “interessante Angebote” aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für “Dritte und Partnerunternehmen”. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.

Dies ist nicht das erste Urteil dieser Art (erst kürzlich OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009, Az. 5 U 62/08) und wird sicher auch nicht das letzte bleiben. Die Zahl der veranstalteten Gewinnspiele mit derartigen - teilweise leicht variierten - Klauseln ist enorm. Inzwischen haben etliche Gewinnspielveranstalter ihren Sitz ins Ausland verlegt und hoffen, sich damit den deutschen Gerichten zu entziehen.

Spätestens jedoch den in Deutschland werbenden Unternehmen, die ihre Datensätze von den entsprechenden Datenhändlern bekommen, fallen solche Gewinnspiele auf die Füße. Sie können sich im Fall von Telefonwerbung vor Gericht nicht wirksam damit verteidigen, dass der angerufene Kunde in einem der Gewinnspiele sein Einverständnis erklärt hat.

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Wettbewerbsrecht"
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Date: Thursday, 16 Apr 2009 17:29

Facebook hat ein paar “Persönlichkeits-Tests” im Angebot, mit denen anhand einiger Fragen unter anderem “ermittelt” wird, welchen IQ man hat, welcher griechische Gott oder welcher Held einer Puccini-Oper am Besten zu einem passt. Auf den entsprechenden Test-Seiten erscheint aktuell sowohl oben als auch unten eine Mitteilung, man sei zu einem IQ-Test herausgefordert worden. Die grafische Gestaltung entspricht dem üblichen Facebook-Layout.

Facebook IQ Test

Teilweise wird sogar der Vorname einer Person aus der Freundesliste verbunden mit einem konkreten IQ Wert genannt und es wird die Frage gestellt, ob man wohl einen höheren IQ schaffe.

Insgesamt wird also der Eindruck erweckt, es handle sich bei diesem “Quiz” ebenfalls um ein Angebot von Facebook. Jedoch Fehlanzeige: Wenn man auf die Mitteilung klickt landet man auf einem Angebot der Bob Mobile Deutschland GmbH. Auf deren Seite werden unter dem Titel “IQ Test!” einige recht einfache Wissensfragen gestellt (zum Beispiel “Wieviele Bundesländer hat Deutschland?”) und zum Abschluss heißt es

Super, hol dir jetzt dein Ergebnis auf dein Handy!

Unter dieser Aufforderung befindet sich ein Feld zur Eingabe der Handynummer und darunter ein großer Button mit der Bezeichnung „Bestätigen*“. Erst wenn man ans untere Ende der Seite scrollt, kann man lesen, was sich hinter diesem Angebot verbirgt. Dort steht dann recht unscheinbar grau auf weiß

*Rückzahlung der Kosten erfolgt bei fehlender/falscher PIN-Eingabe. Andernfalls erhältst Du max. 3 Spiele pro Woche. Das visionclubgamez Abo kostet 2,99€/Spiel (max. 8,97/Woche inkl. 19% MwSt.). Es gelten die gültigen Internetkosten (WAP, GPRS) deines Providers. Eine Kündigung ist jederzeit per SMS möglich. Hierzu eine SMS mit stop visionclubgamez an die 40500 senden. Mehr Produkte findest Du auf www.bobmobile.de.

Offenbar geht man nach der Vorstellung von Bob Mobile durch die Anforderung des Test-Ergebnisses also ein Abo ein, das durch die Mobilfunkrechnung abgerechnet wird. Für den Nutzer ist das aber nicht ohne Weiteres erkennbar, so dass man hierbei von einer typischen Vertragsfalle sprechen kann.

Laut Spiegel.de kann Bob Mobile diese Kritik allerdings nicht nachvollziehen

Sprecher Jorge Peralta erklärt auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE: “Was die Kosten der Software-Applikation anbelangt, so werden diese in den von Ihnen angesprochenen Werbemaßnahmen im Rahmen eines Abos vertrieben. Die Abo-Konditionen werden dabei vor Vertragsschluss deutlich kommuniziert.” Peralta verweist auf ein Sternchen, das neben dem “Bestätigen”-Button plaziert ist: “Insbesondere ist der ‘*’-Verweis auf die Konditionen bei einem Monitor mit üblicher Auflösung ohne Herunterscrollen sichtbar.”

Ob das zuständige Gericht dies genauso sehen wird, darf bezweifelt werden. Im Übrigen stellt sich die Frage, was Herr Peralta als “Monitor mit üblicher Auflösung” betrachtet. Bei der noch immer am Häufigsten verwendeten Auflösung 1024 * 768 kann man den Text ohne Runterscrollen nicht lesen. Und auch bei einer größeren Auflösung ist der Fließtext am Seitenrand sehr leicht zu übersehen.

Betroffenen ist vor allem zu raten, das Abo schleunigst zu beenden. Laut Internetseite von Bob Mobile funktioniert das folgendermaßen

Sende eine SMS mit „Stop VisionClubGamez“ an die 40500

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Wednesday, 15 Apr 2009 17:25

Erneut versucht ein findiger Unternehmer für sich fruchtbar zu machen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher massenhaft durch Telefonwerbung belästigt werden. Gegen Zahlung von 59 € wird Schutz vor den nervenden Anrufen versprochen.

Diesmal ist es die VIWD Ltd. Holzhauserstr. 177 in 13509 Berlin. Dieses Unternehmen firmiert unter mehreren Bezeichnungen

  • Verbraucherinitiative gegen Werbebelästigung und Datenmissbrauch
  • Initiative gegen Werbebelästigung und Datenmissbrauch
  • Deutscher Zentralverband Verbraucherschutzhilfe

Director der VIWD Ltd. ist laut Register der 21jährige Eren Büyükkircali, der auch Inhaber der Domain viwd-consult.de ist.

Was bekommt der Verbraucher für seine 59 €? Das ist wirklich nicht viel:

VIWD wird alle ihm bekannten Adresshändler, welche missbräuchlich die Daten - insbesondere die Bankverbindung - des Mitglieds nutzen oder weitergeben, schriftlich zur Löschung dieser Daten auffordern und diese gegebenenfalls anwaltlich abmahnen lassen. […] Die VIWD schützt das Mitglied vor unerwünschter Werbebelästigung in Form von telefonischen Anrufen, Faxen und gegebenfalls Briefsendungen durch den Eintrag seiner Telefonnummer und Adresse in seine eigene Werbe-Sperrlisten.

Was genau mit dieser “Sperrliste” geschieht, erfährt man leider nicht. Denkbar ist also auch, dass Herr Büyükkircali die Liste einfach nur ordentlich abheftet.

Daneben wird versprochen, werbende Unternehmen abzumahnen

Sollten Unternehmen das Mitglied, trotz Eintragung in die Sperrliste, unerwünscht kontaktieren oder dessen Daten - insbesondere seine Bankverbindung missbräuchlich verwenden, so wird die VIWD sofern es ihm gemeldet wird einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragen. Bedingung dafür ist Vorliegen von schriftlichen Unterlagen des deutschen werbenden Unternehmens und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit welcher das Mitglied bestätigt, Werbung nicht erlaubt zu haben. Diese Abmahnung zielt auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch das Unternehmen, welches sich dadurch im Weiderholungsfall zu einer hohen Geldstrafe von bis zu 250.000,- Euro verpflichtet.

Sprachlich besonders originell ist der Hinweis, in welcher Form der Verbraucher den Werbeanruf melden soll

Aus rechtssorgfaltlichen Gründen können ausschließlich nur solche Beschwerdemeldungen bearbeitet werden die Anhand dieses Beschwerdeformulars gemeldet wurden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Die 59 € kann man sich sparen! Die Werbesperrliste ist nichts wert, da Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung ohnehin wettbewerbswidrig ist. Und auch für die versprochenen Abmahnungen muss man kein Mitglied bei der VIWD werden. Es genügt, wenn man entsprechende Werbeanrufe den Verbraucherzentralen mitteilt. Diese mahnen regelmäßig Unternehmen wegen Telefonwerbung ab und haben auch schon zahlreiche gerichtliche Verfahren eingeleitet.

Die Verbraucherzentrale Berlin hat für solche Fälle ein Meldeformular auf ihrer Internetseite unter http://www.vz-berlin.de/telefonwerbung. Sie sucht auch noch nach Betroffenen, die von der VIWD Ltd. angerufen wurden.

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Date: Tuesday, 14 Apr 2009 11:39

Wieder einmal ist das Thema SMS-Flirt Thema einer Staatsanwaltschaft. Diesmal wurden die Geschäftsräume des Privatsenders RTL 2 durchsucht, meldet welt.de.

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Allein von 2005 bis 2006 versandten die gutgläubigen Opfer insgesamt 500.000 SMS-Nachrichten zu einem Preis von 1,99 Euro. Den Ermittlungen zufolge wurden ihnen vorgegaukelt, dass sie mit realen Personen in Kontakt stehen. „Einen telefonischen oder persönlichen Kontakt hat es nie gegeben“, sagte Oberstaatsanwalt Winkler. Er sei immer mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt worden.

Die Durchsuchungen fanden sowohl bei RTL 2 als auch bei Servicefirmen statt. Welche Rolle der Sender in dem Fall spielte, sei noch unklar.

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Author: "Ronny Jahn" Tags: "Wettbewerbsrecht"
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Date: Wednesday, 11 Mar 2009 07:19

Leider haben sich die Strafverfolgungsbehörden in der Vergangenheit nicht gerade mit Ruhm bekleckert, wenn es um Internetvertragsfallen ging Um so erfreulicher ist es, wie schnell nun die Kriminalpolizei Düsseldorf aktiv geworden ist und die notwendigen Maßnahmen gegen die Verantwortlichen der Connects 2 Content GmbH eingeleitet hat. Dieses Unternehmen hat in der vergangenen Woche für einige Aufregung gesorgt, weil es massenhaft Rechnungen für die zunächst kostenlosen Seiten fabriken.de und rezepte-ideen.de verschickt hat.

Die Kripo Düsseldorf hat zu dem Thema am 09.03.2009 folgende Pressemitteilung herausgegeben

Verdacht des Leistungsbetruges – Bislang 300 Anzeigen – 28-jähriger Mann im Visier der Ermittler – Weitere Geschädigte gesucht

Das Kriminalkommissariat 21 führt seit Anfang März Ermittlungen gegen einen 28-jährigen Mann mit Wohnsitz in Düsseldorf wegen des Verdachts eines Leistungsbetruges.

Das Kriminalkommissariat 21 führt seit Anfang März Ermittlungen gegen einen 28-jährigen Mann mit Wohnsitz in Düsseldorf wegen des Verdachts eines Leistungsbetruges. Dieser hatte zunächst für registrierte Kunden auf Internetseiten Tipps zu Outlets und Kochrezepten kostenlos angeboten. Im Februar dieses Jahres änderte er die allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangte nun einen Jahresbeitrag von 84 Euro. Die bereits registrierten Nutzer will er über einen Newsletter informiert haben. Dieser wurde nach den bisherigen Ermittlungen jedoch nie versandt. Bislang gingen über 300 Anzeigen bei der Polizei ein. Ein Konto des Tatverdächtigen wurde bereits von der Kriminalpolizei „eingefroren“.

Der 28-Jährige gründete im vergangenen Jahr eine Firma in Köln und bot seit September 2008 Tipps auf den Internetseiten www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de an. Die Nutzer mussten sich Online registrieren und hatten dann kostenfreien Zugang zu den Ratschlägen auf den Seiten. Im Januar 2009 gründete der Mann eine Firma in Düsseldorf. Hier kündigte er auf den Internetseiten an, dass er die Seiten der Kölner Firma übernimmt, aber die Tipps jetzt nicht mehr kostenlos anbieten kann. Seit dem 1. Februar 2009 sind diese auf den Seiten kostenpflichtig und es wird auch auf die anfallenden Nutzungsgebühren hingewiesen.

Die von September 2008 bis 31. Januar 2009 registrierten Nutzer will er angeschrieben und über die nun anfallenden Kosten informiert haben. Dieser Newsletter ist aber laut Angaben der Geschädigten nie angekommen. Der 28-Jährige verlangte nun per Rechnung von jedem eine Jahresgebühr in Höhe von 84 Euro.

Auf ein Konto, auf das die Gebühren eingehen, hat der Tatverdächtige keinen Zugriff mehr. Die Ermittler müssen nun in akribischer Kleinarbeit herausfinden, welche Gebühren zu Recht eingefordert und gezahlt wurden.

Die Krimminalpolizei bittet nun jene Betroffenen, die sich vor dem 01.02.2009 angemeldet und den geforderten Jahresbeitrag bereits überwiesen haben, sich bei dem zuständigen Kommissariat 21 zu melden.

Der Kriminalpolizei sind offenbar nur Fälle bekannt, in denen die Betroffenen den Newsletter vom 14.01.2009 nicht erhalten haben. In den meisten mir bekannten Fällen, ist der Newsletter allerdings sehr wohl eingetroffen, jedoch oftmals im Spam-Ordner gelandet oder aus sonstigen Gründen nicht zur Kenntnis genommen worden. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, da die Newsletter fast ausschließlich in Großbuchstaben abgefasst waren und deswegen alles andere als lesefreundlich.

Unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Newsletter bekommen hat oder nicht, besteht keine Zahlungspflicht!

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Tuesday, 10 Mar 2009 07:32

Es ist nicht besonders spektakulär, was das Amtsgericht München da entschieden hat. Dennoch ist das Urteil sehr erfreulich, weil es hilft, den Betroffenen von Internetvertragsfallen ihre Unsicherheit zu nehmen.

Im Urteil vom 18.02.2009 (Az. 262 C 18519/08) hatte das Amtsgericht München über die Gebühren einer “Flirtplattform” zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis

Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend.

Zum Sachverhalt:

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Internetbetreiberin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

Darauf hin erhob der Kläger Klage beim AG München. Der zuständige Richter sprach ihm die 72 Euro zu und wies auch die von der Internetbetreiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge zurück:

Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden. Der von dem Kläger getätigte Vertragsabschluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei eine Wirksamkeit nicht eingetreten. Eine stillschweigende Genehmigung (z.B. durch Nutzung des Portals) habe nicht vorgelegen. Außerdem seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0.99 Euro (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.

Quelle: Pressemitteilung vom 09.03.2009

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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Date: Wednesday, 04 Mar 2009 22:14

Auf einem Bein lässt sich schlecht stehen - das haben sich wohl auch die Herrschaften von

Connects 2 Content GmbH aus Düsseldorf (Geschäftsführer Tomás Franco)

gedacht und neben dem “Projekt” fabriken.de auch die Seite rezepte-ideen.de aus dem Boden gestampft. Sie funktioniert nach derselben Masche wie fabriken.de - auch rezepte-ideen.de wurde mal als kostenlose Community beworben und soll nun plötzlich kostenpflichtig sein.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann einfach auf den vorherigen Beitrag verwiesen werden.

Zusammenfassender Ratschlag an die Betroffenen: Nicht zahlen und nicht verunsichern lassen!

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Allgemein"
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Date: Tuesday, 03 Mar 2009 18:19

Nach Schätzungen von computerbetrug.de und augsblog.de hat die

Connects 2 Content GmbH aus Düsseldorf (Geschäftsführer Tomás Franco)

Montag ein paar hundert oder tausend Zahlungsaufforderungen an Verbraucher geschickt, die sich in den vergangenen Monaten bei fabriken.de angemeldet haben.

Angemeldet hatten sie sich jedoch zu einem Zeitpunkt, als das Angebot noch als kostenlose Community beworben wurde. Nach Vorstellung der Seitenbetreiber sollte aus dieser kostenlosen Community nun über Nacht eine kostenpflichtige werden. Ab dem 01.02.2009 soll das Projekt 7 € pro Monat kosten - bei einem 2-Jahres-Vertrag macht das 168 €.

Den Betrag sollten die betroffenen “Community-Mitglieder” jedoch nicht zahlen!

Dass fabriken.de plötzlich kostenpflichtig sein soll, wurde den bisherigen Community-Mitgliedern durch einen Newsletter am 14.01.2009 mitgeteilt. Dieser Newsletter ist auch noch immer auf der Internetseite einsehbar und - vermutlich (Achtung Ironie!) weil es sich besonders angenehm lesen lässt - ausschließlich in GROSSBUCHSTABEN abgefasst. In einer deutlich weniger augenfreundlichen Fassung liest sich das so

(2) Änderung der Teilnahmebedingungen

Leider konnten wir bisher keine zahlungskräftigen Sponsoren für unsere fabriken.de - Community gewinnen, die einen rentablen Betrieb der Community_Webseite ermöglichen. Unteranderem sehen wir uns aus diesem Grunde veranlasst, unsere Teilnahmebedingungen wie folgt anzupassen: Die fabriken.de Community wird ab dem 01.02.2009 für alle Mitglieder kostenpflichtig. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Community-Mitglied monatlich sieben Euro entrichten, bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren und einer jährlichen Abrechnung im Voraus. Die Mitgliedschaft kann zum Ablauf der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ab Erhalt dieser Mitteilung können Sie mit einer Frist von 2 Wochen (somit bis zum 29.01.2009) schriftlich von Ihrem Kündigungsrecht oder Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Andernfalls geht Ihre bisherige Mitgliedschaft automatisch in die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft über. Wir hoffen die fabriken.de-Community zu einem Premium-Portal entwickeln zu können und bitten daher um Ihr Verständnis und hoffen auf Ihre Treue und Akzeptanz.

(Hervorhebung nicht im Original)

Das Ganze ist ein ziemlich infamer Trick, entbehrt jedoch rechtlich jeglicher Grundlage. Allein durch Änderung der AGB kann aus einer kostenlosen Mitgliedschaft keine kostenpflichtige werden!

Verbraucher, die sich also bei der kostenlosen Community angemeldet haben, sollten sich jetzt durch irgendwelche Rechnungen oder Mahnungen nicht einschüchtern lassen. Es ist auch nicht nötig, jetzt irgendwie zu kündigen. Einen Vertrag, den man nicht geschlossen hat, muss man nicht kündigen.

Die Betroffenen sollten ganz einfach nicht zahlen!

FAQ Internetvertragsfallen

Author: "Ronny Jahn" Tags: "Internet-Vertragsfallen"
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