Date: Thu, 20 Jun 2013 06:52:19 +0200
Quote:
- Gefangen
Theorie und Praxis
http://gefangen.jubiiblog.de/blog.php?id=17
Text:
- Hallo Leute,
da bin ich wieder.
Zuerst einmal möchte ich euch allen von Herzen danken.
Jeden Tag wenn ich die Besucherzahlen sehe (die Anzeige hier im Blog funktioniert leider immer noch nicht - liebes Supportteam bitte kümmert euch) bin ich neu motiviert weiter zu machen.
Ich hätte nie mit so grossem Interesse an meiner Geschichte gerechnet.
Gerade euer Interesse motiviert mich und heute habe ich zum ersten Mal festgestellt wie gut es mir selbst dabei geht.
Ich habe zwar, nach meiner Entlassung, immer wieder an die Zeit gedacht aber ich habe wohl auch unbewusst versucht einige unangenehme Dinge wieder zu verdrängen.
Jetzt bin ich aber gezwungen alles, beim Schreiben, noch einmal zu erleben und stelle fest, dass es mir persönlich gut tut noch einmal über die Dinge nachzudenken.
Dafür danke ich euch.
Nun aber zu dem bereits angekündigten Theorie- und Praxisvergleich:
Ich habe im folgenden einmal das Strafvollzugsgesetz, in Auszügen, einem Theorie- und Praxisvergleich unterzogen:
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Praxis:
Leider habe ich nie erfahren wie diese Vollzugsziel erreicht werden soll, mit mir zumindest hat niemand der Verantwortlichen darüber gesprochen.
StVollzG § 3 Gestaltung des Vollzuges
Absatz 1: Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden
Praxis:
Eine Angliederung an die allgemeinen Lebensverhältnisse ist, meiner Meinung nach, überhaupt nicht möglich.
Das fängt bei der allgemeinen Körperhygiene an (ich hatte ja eingangs beschrieben, dass es Anstalten gibt in denen das Duschen nur zweimal in der Woche erlaubt ist und in denen sich Gefangene auch nur mit kaltem Wasser waschen können).
Zu normalen allgemeinen Lebensverhältnissen zählt meiner Meinung nach auch, dass jeder Mensch auch das Recht auf Selbstbestimmung hat.
Im Vollzug wird über den Menschen bestimmt ohne, dass er dabei ein Mitspracherecht hat.
Absatz 2: Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
Praxis: Auch das ist in der Praxis nicht zu realisieren.
In der Regel verliert der Gefangene seine Arbeit, seine Wohnung und in vielen Fällen auch seine sozialen Kontakte.
Wie bereits vorher beschrieben ist ein Austausch über Gefühle kaum möglich. Der Gefangene verlernt, in den meisten Fällen, über sich und seine Gefühle, Ängste und Sorgen reden zu können.
Sicher gibt es in der JVA Sozialarbeiter, Pfarrer oder Psychologen.
Aber schon allein die Tatsache, dass jedes Gespräch beantragt werden muss und es dann in der Regel mehrere Tage dauert bis dieses dann auch wirklich stattfindet ist, meiner Meinung nach, nicht dazu angetan wirklich zu helfen.
Ein weiterer Punkt ist, dass gerade neue Häftlinge nicht ausreichend über die Möglichkeiten der Hilfe aufgeklärt werden.
Sie wissen nicht wie sie ihre Miete zahlen sollen, wie sie dafür sorgen sollen ihre Zukunft draussen nicht ganz zu verlieren.
Niemand weiss, dass es externe Hilfsorganisationen gibt die den Frauen wirklich helfen können.
Das erfährt man dann durch Zufall von Mitgefangenen oder nach einigen Wochen durch die Mitarbeiterinnen dieser Organisationen.
Jeder Gefangene, in der Anstalt in der ich untergebracht war, erhielt bei seiner Aufnahme ein Merkblatt in dem aber leider nur die Regeln der Anstalt verzeichnet waren.
Warum wird in diesen Merkblättern nicht auf die Hilfsmöglichkeiten aufmerksam gemacht?
Bis viele Gefangene diese kennen sind die Schäden schon eingetreten und es ist zu spät daran etwas zu ändern.
Absatz 3: Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Praxis: Sicher lernen einige Gefangene erst im Gefängnis was es heisst einen geregelten Tagesablauf zu haben.
Richtig ist auch, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, soweit Arbeit vorhanden, wichtig ist um auch in Freiheit ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft zu sein.
Darüber hinaus ist aber nichts davon zu merken.
Die Häftlinge werden weggesperrt, um die Gesellschaft vor ihnen zu schützen. Das ist ja auch richtig so.
Nur leider wird der Gefangene nicht dazu angeleitet sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen.
Und ohne eine Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit ist eine Wiedereingliederung fast unmöglich.
Viele sitzen ihre Zeit einfach nur ab und werden dann am Entlassungstag einfach wieder raus gelassen.
Es wird niemand gefragt was er für Zukunftspläne hat oder ob er in Freiheit überhaupt eine Bleibe hat.
Wenn der Gefangene nicht aus eigenem Antrieb das Gespräch und die Hilfe sucht, dann scheint es niemanden wirklich zu interessieren.
Ist es wirklich so schwer mit jedem Gefangenen über seine Zukunft zu reden?
Müsste damit nicht jede Resozialisierung anfangen?
StVollzG § 4 Stellung des Gefangenen
Absatz1: Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
Praxis: Ich habe bis heute nicht erfahren was mein Vollzugsziel eigentlich war.
Wie kann ich also zu etwas bereit sein das ich nicht kenne.
Absatz2: Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
Praxis: Schon allein die Tatsache, dass sogar die Ausstattung der Hafträume genau reglementiert ist widerspricht diesem Grundsatz.
Es ist sogar vorgeschrieben wie viele Stifte oder Fotos jeder einzelne besitzen darf, wie viele Teller oder Tassen sich in der Zelle befinden dürfen.
Ich könnte hier noch viele Beispiele erwähnen in denen es, meiner Meinung nach, nicht nachvollziehbare Einschränkungen gab.
StVollzG § 5 Aufnahmeverfahren
Absatz1: Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
Praxis: das wird so gehandhabt
Absatz2: Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
Es gab ein Merkblatt allerdings nur mit den Pflichten.
Absatz3:Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.
Praxis: Die ärztliche Untersuchung fand statt. Allerdings sind mir, in den ganzen 6 Monaten, weder der Anstaltsleiter noch die Aufnahmeleitung vorgestellt worden.
StVollzG § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
Absatz 1: Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
Praxis: Von dieser Erforschung habe ich nie etwas mitbekommen, aber vielleicht wird ja deshalb jeder Brief gelesen und jedes Telefongespräch mitgehört.
Absatz 2: Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist.
Praxis: Wie schon vorher beschrieben habe ich davon nie etwas bemerkt
Absatz3: Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.
Praxis: Auch hier muss ich sagen fand niemals statt.
StVollzG § 7 Vollzugsplan
Absatz 1: Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.
Absatz 2: Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7. Lockerungen des Vollzuges und
8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
Absatz 3: Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
Praxis: Ich habe zu keiner Zeit erfahren ob es für mich auch einen Vollzugsplan gab und was darin stand.
StVollzG § 10 Offener und geschlossener Vollzug
Absatz 1: Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
Praxis: Da es leider in Bayern, zumindest in Bayern, kaum Plätze für den offenen Vollzug ( in meiner JVA waren es wohl gerade 8 Plätze für über 500 Insassinnen) gibt, ist der geschlossene Vollzug die Regel.
Nur in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. Ausbildungsplatz) und nach sehr langer Wartezeit war eine Verlegung in den offenen Vollzug möglich.
Absatz 2: Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
Praxis: Wie schon vorher beschrieben ist dieser geschlossene Vollzug die Regel.
StVollzG § 11 Lockerungen des Vollzuges
Absatz 1: Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht
(Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten
(Freigang) nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder
ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
Absatz 2: Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
Praxis: Diese Lockerungen gab es.
In der Regel erhielten alle Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren zu verbüssen hatten, nach drei Monaten das erste mal Ausgang.
Dabei variierte die genehmigte Stundenzahl zwischen vier und acht Stunden. Etwa zwei Monate vor der Entlassung wurde sogar Ausgang für 10 Stunden gewährt.
So das war jetzt der erste Teil des Vergleichs ich werde in den nächsten Tagen weitere dieser Vergleiche hinzufügen:
Via FeedShow.com